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Einführung
Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst wird die Tätigkeit der Bediensteten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verstanden. Hierbei treten die Gebietskörperschaften, also der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden mit zusammen 3,8 Millionen Mitarbeitern hervor.Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltung zählen die Träger der Sozialversicherungen und die Bundesbank. Des weiteren werden in diesem Portal zusätzlich Tarifverträge von ehemaligen Staatsunternehmen wie Post, Bahn und Telekom sowie der Sparkassen aufgenommen, auch wenn deren Mitarbeiter nicht mehr dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden können.
Arbeitnehmer
Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen als Arbeitgeber zur Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) zusammengeschlossen. Diese schloß sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags für ihre Beschäftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung zusammen, so daß für beide Bereich der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen für Bund und Kommunen teilweise unterschiedlich ausfallen.Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVöD für die Beschäftigten der Kommunen etwas besser als für die des Bundes.
Die Bundesländer ausgenommen Berlin und Hessen sind zur Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L).
In Berlin wird wahrscheinlich ab dem Jahr 2010 ebenfalls der TV-L
eingeführt, in Hessen ein eigenständiger Tarifvertrag namens
TV-H.
Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der Arbeitgeberverbände ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Ärzte
Als gewerkschaftliche Vertretung der Ärzte hat sich der Marburger Bund konstituiert und ver.di die Verhandlungsbefugnis für die Ärzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006 für das eigene Klientel wesentlich lukrativere Tarifverträge geschlossen, deren Entgelttabellen als Sonderregelung für Ärzte auch Einzug in den TV-L fanden.Die neuen Tarifverträge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings nur für das Personal kommunaler Krankenhäuser bzw. von Universitätskliniken. Für die restlichen Ärzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen wie im restlichen öffentlichen Dienst.
Beamte, Richter und Soldaten
Die Regelungen für Beamte werden nicht von Arbeitgebern mit Gewerkschaften als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden Körperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt. Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafür beim Bund, davor und seit Inkrafttreten der Förderalismusreform wieder besitzen die Länder die Regelungskompetenz für ihre Landesbeamten. Dies schließt die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Städte und Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen dürfen.
Die Europäische Union hat für ihre Beamten ein
Statut erlassen, das unabhängig neben Bundes-
und Landesbeamtengesetzen existiert.
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