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Rechtsprechung: Amtsärztliche Untersuchung von Bediensteten der Stadt bedarf nicht der Zustimmung des Personalrats

Der Gesamtpersonalrat beim Magistrat von Bremerhaven hatte gerichtlich die Feststellung beantragt, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von Bediensteten der Stadt der Zustimmung des jeweils zuständigen Personalrats bedarf.

Das VG Bremen lehnte den Antrag ab (18.1.2016 – 7 K 2493/15). Zur Begründung führte es aus, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sei zwar grundsätzlich mitbestimmungspflichtig, insbesondere da sie das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen berührt. Es fehle jedoch an der Zuständigkeit des Personalrats. Die abschließenden Zuständigkeitskataloge für personelle Angelegenheiten (§ 65 Abs. 3, § 52 Abs. 1 S. 1 BremPersVG) sehen keine Mitbestimmungsrechte bei amtsärztlichen Untersuchungen vor.

Schon das BVerwG hatte dies ebenso für das PersVG des Landes Rheinland-Pfalz entschieden (Beschluss v. 24.06.2014 – 6 P 1/14).

RA Sebastian Günther HAHN | KROLL | GÜNTHER Rechtsanwälte Berlin

Autor: Sebastian Günther   
Datum:26.05.2016
 
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