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Rechtsprechung: Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch begründet nicht zwingend Entschädigungsanspruch

Der Kläger hatte sich unter Kenntnisgabe seiner Schwerbehinderung auf eine Stelle im gehobenen Dienst des Landes Saarland beworben. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt wurde, ohne dass er zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, erhob er Klage auf Schadensersatz wegen Nichteinstellung gem. § 15 Abs. 2 AGG.

Das Land berief sich auf den Hochschulabschluss des Klägers. Zur Vermeidung von fehlender Auslastung und von „Rangordnungskämpfen“ zwischen Angestellten sei ein Hochschulabschluss im gehobenen Dienst nicht erwünscht.

Das BAG verneinte den Anspruch übereinstimmend mit den Vorinstanzen (20.1.2016 – Az. 8 AZR 194/14). Das Land Saarland habe zwar seine Pflicht verletzt, den schwerbehinderten Kläger zum Bewerbungsgespräch einzuladen und dessen Bewerbung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung anzuzeigen. Darin könnten auch Indizien für eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung gesehen werden. Das Land sei aber seiner Beweislast gegen diese Vermutung hinreichend nachgekommen. Es habe schlüssig dargelegt, dass der Kläger ausschließlich aus personalpolitischen Gründen nicht in die engere Auswahl aufgenommen wurde.

RA Sebastian Günther HAHN | KROLL | GÜNTHER Rechtsanwälte Berlin

Autor: Sebastian Günther   
Datum:08.06.2016
 
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