Gesetzliche Krankenversicherung - GKV
Ein Großteil der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst sind in der sogenannten Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Dies sind AOK, Betriebskrankenkassen und andere.
Für einen Teil der Beschäftigten besteht - im wesentlichen abhängig
vom Einkommen - die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung
(PKV) einzutreten.
Lesen Sie bei Interesse hierzu die eigene Seite
Beitrag in der GKV
Der Beitrag zur GKV wird per Verordnung festgelegt. Dieser beträgt seit 01.07.2009 für alle Beschäftigten (auch die außerhalb des öffentlichen Dienstes):
| allgemeiner Satz: | 14,9% |
| ermäßigter Satz: | 14,3% |
Der ermäßigte Satz gilt für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf Krankgeld [*1] haben.
Beitragsverteilung
Der oben angegebene Beitragssetz bezieht sich auf das Brutto-Einkommen des Beschäftigten. Dies allerdings nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.Der Beitrag zur Krankenversicherung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, wobei der Arbeitnehmer seit 2005 den größeren Teil zu tragen hat. Hier die Verteilung des allgemeinen Beitragssatzes:
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Damit führt der Arbeitgeber 7,0% des Brutto-Gehalts an die Krankenversicherung ab, der Arbeitnehmer 7,9%. Nur diese 7,9% tauchen auf der Gehaltsabrechnung als Abzug auf.
Besonderheit im Öffentlichen Dienst
Für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes besteht in aller Regel die Pflicht zu einer Zusatzversicherung. Dies wird für Bundes- und Landesbeschäftigte durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erbracht, für kommunale Beschäftigte bestehen ähnliche Zusatzversorgungseinrichtungen.
Den Beitrag zur Zusatzversorgung teilen sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, wobei ersterer in der Regel (Bund, Land und Kommunen West)
den größeren Teil trägt. Allerdings muß der Arbeitnehmer den
Beitrag des Arbeitgebers zusätzlich versteuern [*2].
Damit liegt bei den Mitarbeitern im Öffentlichen Dienst
das sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen in den meisten Fällen
höher als das tatsächliche Brutto-Einkommen. Dementsprechend sind auch die
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhöht.
Hier das Berechnungsbeispiel zweier Mitarbeiters mit 2300 € Bruttogehalt. Zum einen in der freien Wirtschaft (Firma) ohne VBL-Abzug, zum anderen im Öffentlichen Dienst (Ö.D.) mit VBL-Abzug:
| Firma | Ö.D. | |
|---|---|---|
| tatsächliches Brutto-Einkommen | 2300,00 € | 2300,00 € |
| sozialversicherungspflichtiges Einkommen | 2300,00 € | 2373,81 € |
| - Krankenversicherung | - 181,70 € | - 187,53 € |
| - Pflegeversicherung | - 28,18 € | - 29,08 € |
| - Rentenversicherung | - 228,85 € | - 236,19 € |
| - Arbeitslosenversicherung | - 32,20 € | - 33,23 € |
| - Zusatzversorgung VBL | 0,00 € | - 32,43 € |
| Steuer | - 327,08 € | - 327,67 € |
| Soildaritätszuschlag | - 17,99 € | - 18,02 € |
| Abzüge gesamt | - 816,00 € | - 864,16 € |
| Netto-Einkommen | 1484,00 | 1435,84 € |
Der Beitrag zur Krankenversicherung ist in diesem Beispiel damit für den Beschäftigten monatlich um 5,83 € höher als bei einem Beschäftigten ohne Beitrag zur Zusatzversorgung, das Netto-Einkommen liegt um monatlich 48,16 € niedriger.
Familienversicherung
Wie auch bei Beschäftigten außerhalb des Öffentlichen Dienstes sind auch hier Kinder und der nicht berufstätige Ehepartner [*3] ohne Beitragsaufschlag mit versichert.Fußnoten
- [*1]
- Das Krankengeld beträgt bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 70% des letzten vollen Brutto-Einkommens aber höchstens 90% des letzten vollen Netto-Einkommens ab dem Tag des Endes der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird längstens 78 Wochen gewährt.
- [*2]
- Das Verfahren zur Berechnung des Beitrags zur Zusatzversorgung ist nicht Gegenstand dieser Seite.
- [*3]
- Die Familienversicherung gilt auch für Ehepartner mit geringem Einkommen.
| alle Angaben ohne Gewähr! |
