oeffentlicher-dienst.info

TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

36. Beschäftigte in Registraturen

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Vorbemerkung

Die Registraturtätigkeiten umfassen auch solche der elektronischen Schriftgutverwaltung.

Entgeltgruppe 9b

Leiterinnen und Leiter von Registraturen, deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt.

Entgeltgruppe 9a

1. Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Bundesbehörden, denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1. Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Leiterinnen und Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Bundesbehörden, denen mehrere Registraturbeschäftigte, davon eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

3. Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturbeschäftigte, davon drei mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

4. Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die aufgrund des Verständnisses der fremdsprachlichen Fachtermini fremdsprachliche Dokumente verwalten.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die in einer Verschlusssachen-Registratur tätig sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 6

1. Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2. Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3. Registraturbeschäftigte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, deren Tätigkeiten gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

1. Registraturbeschäftigte, deren Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse erfordern. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2. Leiterinnen und Leiter von Registraturen.

Entgeltgruppe 4

Registraturbeschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 3

Registraturbeschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Registraturbeschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Nr. 2 Leiterinnen und Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturbeschäftigte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturbeschäftigte eingruppiert, wenn dies für sie günstiger ist.

Nr. 3 Zu den Registraturbeschäftigten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Beschäftigten im Registraturdienst der Entgeltgruppen 2 bis 4.

Nr. 4 Eine Verschlusssachen-Registratur ist eine Registratur, in der Verschlusssachen mit der Einstufung VS-vertraulich, geheim oder streng geheim verwaltet werden.

Nr. 5 Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.

Nr. 6 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

Nr. 7 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014