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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

21. Maschinistinnen und Maschinisten an besonderen Anlagen

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Entgeltgruppe 8

Maschinistinnen und Maschinisten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in Kraftwerken in Luftraumüberwachungseinrichtungen.

Entgeltgruppe 7

1. Maschinistinnen und Maschinisten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in kombinierten Versorgungsanlagen.

2. Maschinistinnen und Maschinisten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung an Stromerzeugungsanlagen mit mindestens insgesamt 588 kW (800 PS).

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014