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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

25.5 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen Beschäftigte unterstellt sind

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Entgeltgruppe KR 9b

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in fachärztlichen Untersuchungsstellen oder Notaufnahmen/Rettungsstellen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 9a

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

a) die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden und

b) denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,

a) die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind und

b) denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens sechs Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

Entgeltgruppe KR 7a

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind. (keine Stufe 1)

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014