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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

2.3 Beschäftigte an Land im nautischen Bereich

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Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

2. Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

3. Nautische Sachverständige mit nautischem Befähigungszeugnis in einer Schiffsuntersuchungskommission.

4. Leiterinnen und Leiter einer Revierzentrale mit nautischem Befähigungszeugnis.

Entgeltgruppe 8

Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit in einer Revierzentrale.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014