oeffentlicher-dienst.info

TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil V - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

5. Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt, dass ihnen übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sowie übergreifende Aufgaben der Qualitätssicherung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt, dass ihnen übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sowie übergreifende Aufgaben der Qualitätssicherung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

Leiterinnen und Leiter einer Kontrolleinheit mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1 oder 2 oder der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts.

Entgeltgruppe 10

1. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie Beschäftigte mit verwaltungsinterner technischer Prüfung, die aufgrund ausdrücklicher Tätigkeitsübertragung Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der technischen Unterwegskontrolle auf der Straße kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

2. Leiterinnen und Leiter einer Kontrolleinheit mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 8 oder 9a dieses Abschnitts.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 mit verwaltungsinterner Prüfung in speziellen Rechtsgebieten, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 2 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund ausdrücklicher Tätigkeitsübertragung Kraftfahrzeuge in speziellen Rechtsgebieten kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleure. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3. Beschäftigte, die Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren (Mautstellen) auf vergütungsrelevante Tatbestände, Systemsicherheit und kassentechnische Zuverlässigkeit prüfen und bei festgestellten Mängeln die dafür vorgesehenen Maßnahmen veranlassen.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel Aufgaben von Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleuren nach einzelnen Regelungsbereichen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auf der Straße durchführen. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2, die auch Aufgaben von Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleuren nach einzelnen Regelungsbereichen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auf der Straße durchführen. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 4.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2. Mautkontrolleurinnen und -kontrolleure. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sind z. B. die Umsetzung von nationalem und internationalem Recht.

Nr. 2 Spezielle Rechtsgebiete sind z. B. Gefahrgutrecht, Abfallrecht und Ladungssicherung.

Nr. 3 1Straßenkontrolleurinnen und -kontrolleure sind Beschäftigte, die zur Überwachung des Güter- und Personenverkehrs auf der Straße Kontrollen von Kraftfahrzeugen nach den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. 2Unter diese Fallgruppe fallen nicht Spezialkontrollen und besondere Kontrollen z. B. der Einhaltung des Gefahrgutrechts, Abfallrechts, der Ladungssicherungsvorschriften oder die technische Unterwegskontrolle, die von Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 durchgeführt werden.

Nr. 4 Einzelne Regelungsbereiche nach dem GüKG sind z. B. die Regelungen zu Maßen und Gewichten, technischen Untersuchungsterminen und zum Kraftfahrzeugsteuerrecht.

Nr. 5 Mautkontrolleurinnen und -kontrolleure sind Beschäftigte, die die Einhaltung einer gesetzlichen Gebührenpflicht bei Kraftfahrzeugen auf der Straße kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

Blättern:  zurückÜbersichtweiter

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014