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Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst - Bereich VKA

Absenkung der Jahressonderzahlung 2016 bis 2018

Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wird die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") auf dem Stand des Jahres 2015 eingefroren. Damit verringern sich die Bemessungssätze wie in den Tabellen unten dargestellt.
Des Weiteren werden die Bemessungssätze im Jahr 2017 zusätzlich um 4 Prozentpunkte abgesenkt und die Absenkung für künftige Jahre beibehalten.

Ab dem Jahr 2019 sollen die Bemessungssätze nicht weiter abgesenkt werden, d.h. die Jahressonderzahlung nimmt wieder an den Entgeltsteigerungen teil.

Als Ergebnis der Tarifrunde 2018 ergab sich ein Erhöhungssatz von 3,19% für das Jahr 2018. Die zugehörigen Werte wurden der Vollständigkeit halber nachträglich auf dieser Seite ergänzt.

Jahressonderzahlung TVöD VKA
Tarifgebiet West
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
E 1 bis E 8
90%
 87,89% 
 82,05% 
 79,51% 
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019
E 9 bis E 12
80%
78,13%
72,52%
70,28%
E 13 bis E 15
60%
58,59%
53,43%
51,78%
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts
Die Werte für 2018 wurden erst im Rahmen der Tarifrunde 2018 festgelegt

Jahressonderzahlung TVöD VKA
Tarifgebiet Ost
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
E 1 bis E 8
 67,5%
 65,92% 
 61,54% 
 59,64% 
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019
E 9 bis E 12
60%
58,60%
54,39%
52,71%
E 13 bis E 15
45%
43,94%
40,07%
38,83%
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in Prozent eines Monatsgehalts
Die Bemessungssätze Ost betragen 75% des West-Niveaus (§20 Abs 3 TVöD)
Die Werte für 2018 wurden erst im Rahmen der Tarifrunde 2018 festgelegt

Für Beschäftigte nach TVöD VKA, Tarifgebiet Ost, die bei der VBL pflichtversichert sind, wird die Jahressonderzahlung analog zu den Regelungen TVöD Bund in 5 gleichen Jahresschritten auf West-Niveau erhöht. Diese erhöhte Sonderzahlung unterliegt allerdings ebenfalls den oben beschriebenen Regeln zur Minderung.

Beispielrechnung

Tabellenentgelt 2015:               3000,00 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2015:    90,00%     (nach §20 Abs 2 TVöD)
Sonderzahlung 2015:                 2700,00 EUR  (= 3000,00 * 0,90)

Tabellenentgelt 2016:               3072,00 EUR
Sonderzahlung 2016 eingefroren:     2700,00 EUR = 87,89% (eingefrorener Euro-Wert von 2015)

Absenkung Bemessungssatz ab 2017:
Verringerter Bemessungssatz 2015:     86,00%     (90% - 4 Prozentpunkte = 86%)
neue eingefrorene Sonderzahlung:    2580,00 EUR  (= 3000,00 * 0,86)
Entgelterhöhung 2017:                 +2,35%
Tabellenentgelt 2017:               3144,19 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2017:    82,06%     (= 2580,00 / 3144,19)
                                                 (= 0,86% / (1,024 * 1,0235))

Entgelterhöhung 2018:                 +3,19% (Ergebnis der Tarifrunde 2018; nachträglich ergänzt)
Tabellenentgelt 2018:               3244,49 EUR
Sonderzahlung 2018:                 2580,00 EUR = 79,51% (eingefrorener Euro-Wert von 2017)

für künftige Jahressonderzahlungen bleibt der Bemessungssatz nun auf 80,45%
ab 2019 nehmen die Sonderzahlungen damit wieder an den Entgeltsteigerungen teil.

Entgelterhöhung 2019:                 +3,09% (Ergebnis der Tarifrunde 2018; nachträglich ergänzt)
Tabellenentgelt 2019:               3344,74 EUR
Bemessungssatz Sonderzahlung 2019:    79,51%    
=> Sonderzahlung 2019:              2659,40 EUR

Sparkassensonderzahlung

Auch die Sparkassensonderzahlung nach §44 Absatz 1 Satz 3 TVöD - BT-S wird analog zum oben Beschriebenen eingefroren und 2017 zusätzlich um 4 Prozentpunkte abgesenkt.

Jahressonderzahlung TVöD-S (Sparkassen)
Tarifgebiet West
bis 2015
2016
2017
2018
ab 2019
alle Entgeltgruppen
100%
 97,66% 
 91,41% 
weitere
Absenkung
für 2018
keine
weiteren
Absenkungen
ab 2019

Wortlaut der tariflichen Regelung im TVöD

§20 (VKA) Jahressonderzahlung, Protokollerklärung zu Absatz 2 Nr. 2

Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung
der Jahressonderzahlung beträgt abweichend von Absatz 2 Satz 1
der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung
a)     im Kalenderjahr 2016
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 87,89 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 1278,13 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 58,59 v.H. sowie
b) im Kalenderjahr 2017
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 1272,52 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15   53,43 v.H. sowie
Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt mit dem
Wirksamwerden einer allgemeinen Entgeltanpassung der
Bemessungssatz
  in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v.H. : [(100 + x) : 100],
in den Entgeltgruppen 9 bis 1272,52 v.H. : [(100 + x) : 100],
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v.H. : [(100 + x) : 100],
wobei x jeweils dem Vomhundertsatz der allgemeinen
Entgeltanpassung im Jahr 2018 entspricht. Die nach Satz 2
berechneten Bemessungssätze sind auf zwei Stellen nach
dem Komma kaufmännisch zu runden.

Sonstiges

  • Die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlungen ist nach wie vor das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli, August und September, für Neueinstellungen das Entgelt im ersten vollen Arbeitsmonat. (§20 Abs. 2 TVöD)
  • Tarifrunde TVöD 2016/2017