TVöD - Jahressonderzahlung
siehe
Absenkung der Jahressonderzahlung 2016 bis 2018
Anspruch und Bemessungsgrundlage
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20, Abs. 1 TVöD).
Als Bemessungsgrundlage wird jedoch das durchschnittliche monatliche
Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Im Falle
von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise
bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12
für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
Oftmals wird statt der Jahressonderzahlung auch der Begriff
Weihnachtsgeld verwendet, da die Auszahlung früher bei BAT-Verträgen
Mitte Dezember mit dem Dezember-Gehalt, heute Ende November mit
dem November-Gehalt erfolgt.
Ein gesondertes Urlaubsgeld existiert nicht mehr.