Rechtsprechung: Elternzeitvertretung - Befristung muss nicht kalendarisch bestimmbar sein
Der Kläger hatte mit einer Arbeitsagentur einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Er sollte ab dem 1.5.2011 in Vertretung einer Beschäftigten bis zum Ende von deren Elternzeit tätig werden. Diese hatte zuvor ihre Elternzeit angekündigt, den förmlichen Antrag jedoch erst nach Abschluss des Vertretungsvertrags gestellt. Die Elternzeit endete am 16.5.2012.
Die Parteien stritten darüber, ob damit auch das Arbeitsverhältnis endete. Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam. Er werde durch sie unangemessen benachteiligt, da das genaue Ende der Elternzeit bei Vertragsschluss mangels Antrags noch nicht bestimmbar gewesen sei.
Das BAG erklärte die Befristung für wirksam (9.9.2015 - Az. 7 AZR 148/14). Es genüge, wenn das maßgebliche Ereignis, das Ende der Elternzeit, eindeutig vereinbart sei. Dafür sei die formlose Ankündigung der Elternzeit ausreichend. Eine genaue Bestimmung des Zeitpunktes sei dann nicht erforderlich.
RA Sebastian Günther HAHN | KROLL | GÜNTHER Rechtsanwälte Berlin