Einfhrung
Unter der Bezeichnung ffentlicher Dienst wird die Ttigkeit der
Bediensteten von ffentlich-rechtlichen Krperschaften und Anstalten
verstanden. Hierbei treten die Gebietskrperschaften, also der Bund,
die Lnder, die Landkreise und die Gemeinden mit zusammen 3,8
Millionen Mitarbeitern hervor.
Zur mittelbaren ffentlichen Verwaltung zhlen die
Trger der Sozialversicherungen und die Bundesbank. Des weiteren
werden in diesem Portal zustzlich Tarifvertrge von ehemaligen
Staatsunternehmen wie Post, Bahn und Telekom sowie der Sparkassen
aufgenommen, auch wenn deren Mitarbeiter nicht mehr dem ffentlichen
Dienst zugeordnet werden knnen.
Arbeitnehmer
Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen
als Arbeitgeber zur
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbnde (VKA)
zusammengeschlossen. Diese schlo sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags
fr ihre Beschftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung
zusammen, so da fr beide Bereich der
Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst (TVD)
gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen fr Bund und Kommunen
teilweise unterschiedlich ausfallen.
Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVD fr die Beschftigten
der Kommunen etwas besser als fr die des Bundes.
Die Bundeslnder ausgenommen Hessen sind zur Tarifgemeinschaft
deutscher Lnder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der
Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst der Lnder
(TV-L), wobei fr Berlin Sonderregelungen gelten.
In Hessen existiert ein eigenstndiger Tarifvertrag namens
TV-H.
Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der
Arbeitgeberverbnde ist die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
rzte
Als gewerkschaftliche Vertretung der rzte hat sich der
Marburger Bund konstituiert und
ver.di die Verhandlungsbefugnis
fr die rzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006
wesentlich lukrativere
Tarifvertrge geschlossen, deren Entgelttabellen als
Sonderregelung fr rzte auch Einzug in den TV-L fanden.
Die neuen Tarifvertrge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings
nur fr das Personal kommunaler Krankenhuser bzw. von Universittskliniken.
Fr die restlichen rzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen
wie im restlichen ffentlichen Dienst.
Beamte, Richter und Soldaten
Die Regelungen fr
Beamte werden nicht
von Arbeitgebern mit Gewerkschaften
als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden
Krperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt.
Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafr beim Bund,
davor und seit Inkrafttreten der Fderalismusreform wieder besitzen die
Lnder die Regelungskompetenz fr ihre Landesbeamten. Dies schliet
die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Stdte und
Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen drfen.
Die Europische Union hat fr ihre Beamten ein
Statut erlassen, das unabhngig neben Bundes-
und Landesbeamtengesetzen existiert.