Einführung
Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst wird die Tätigkeit der
Bediensteten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
verstanden. Hierbei treten die Gebietskörperschaften, also der Bund,
die Länder, die Landkreise und die Gemeinden mit zusammen 3,8
Millionen Mitarbeitern hervor.
Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltung zählen die
Träger der Sozialversicherungen und die Bundesbank. Des weiteren
werden in diesem Portal zusätzlich Tarifverträge von ehemaligen
Staatsunternehmen wie Post, Bahn und Telekom sowie der Sparkassen
aufgenommen, auch wenn deren Mitarbeiter nicht mehr dem öffentlichen
Dienst zugeordnet werden können.
Arbeitnehmer
Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen
als Arbeitgeber zur
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA)
zusammengeschlossen. Diese schloß sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags
für ihre Beschäftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung
zusammen, so daß für beide Bereich der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen für Bund und Kommunen
teilweise unterschiedlich ausfallen.
Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVöD für die Beschäftigten
der Kommunen etwas besser als für die des Bundes.
Die Bundesländer ausgenommen Hessen sind zur Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L), wobei für Berlin Sonderregelungen gelten.
In Hessen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag namens
TV-H.
Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der
Arbeitgeberverbände ist die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Ärzte
Als gewerkschaftliche Vertretung der Ärzte hat sich der
Marburger Bund konstituiert und
ver.di die Verhandlungsbefugnis
für die Ärzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006
wesentlich lukrativere
Tarifverträge geschlossen, deren Entgelttabellen als
Sonderregelung für Ärzte auch Einzug in den TV-L fanden.
Die neuen Tarifverträge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings
nur für das Personal kommunaler Krankenhäuser bzw. von Universitätskliniken.
Für die restlichen Ärzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen
wie im restlichen öffentlichen Dienst.
Beamte, Richter und Soldaten
Die Regelungen für
Beamte werden nicht
von Arbeitgebern mit Gewerkschaften
als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden
Körperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt.
Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafür beim Bund,
davor und seit Inkrafttreten der Föderalismusreform wieder besitzen die
Länder die Regelungskompetenz für ihre Landesbeamten. Dies schließt
die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Städte und
Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen dürfen.
Die Europäische Union hat für ihre Beamten ein
Statut erlassen, das unabhängig neben Bundes-
und Landesbeamtengesetzen existiert.