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Arbeitnehmer

Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen als Arbeitgeber zur Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbnde (VKA) zusammengeschlossen. Diese schlo sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags fr ihre Beschftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung zusammen, so da fr beide Bereich der Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst (TVD) gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen fr Bund und Kommunen teilweise unterschiedlich ausfallen.
Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVD fr die Beschftigten der Kommunen etwas besser als fr die des Bundes.

Die Bundeslnder ausgenommen Hessen sind zur Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst der Lnder (TV-L), wobei fr Berlin Sonderregelungen gelten.
In Hessen existiert ein eigenstndiger Tarifvertrag namens TV-H.

Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der Arbeitgeberverbnde ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

rzte

Als gewerkschaftliche Vertretung der rzte hat sich der Marburger Bund konstituiert und ver.di die Verhandlungsbefugnis fr die rzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006 wesentlich lukrativere Tarifvertrge geschlossen, deren Entgelttabellen als Sonderregelung fr rzte auch Einzug in den TV-L fanden.
Die neuen Tarifvertrge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings nur fr das Personal kommunaler Krankenhuser bzw. von Universittskliniken. Fr die restlichen rzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen wie im restlichen ffentlichen Dienst.

Beamte, Richter und Soldaten

Die Regelungen fr Beamte werden nicht von Arbeitgebern mit Gewerkschaften als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden Krperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt. Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafr beim Bund, davor und seit Inkrafttreten der Fderalismusreform wieder besitzen die Lnder die Regelungskompetenz fr ihre Landesbeamten. Dies schliet die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Stdte und Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen drfen.

Die Europische Union hat fr ihre Beamten ein Statut erlassen, das unabhngig neben Bundes- und Landesbeamtengesetzen existiert.