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Arbeitnehmer

Die Landkreise und Gemeinden haben sich zur Wahrung ihrer Interessen als Arbeitgeber zur Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) zusammengeschlossen. Diese schloß sich zur Verhandlung eines Tarifvertrags für ihre Beschäftigten wiederum mit Vertretern der Bundesverwaltung zusammen, so daß für beide Bereich der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, wobei innerhalb des Tarifvertrags die Regelungen für Bund und Kommunen teilweise unterschiedlich ausfallen.
Tendentiell sind die tariflichen Konditionen des TVöD für die Beschäftigten der Kommunen etwas besser als für die des Bundes.

Die Bundesländer ausgenommen Hessen sind zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen. Hier gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), wobei für Berlin Sonderregelungen gelten.
In Hessen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag namens TV-H.

Wichtigster Verhandlungspartner sowie der Vertragspartner der Arbeitgeberverbände ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Ärzte

Als gewerkschaftliche Vertretung der Ärzte hat sich der Marburger Bund konstituiert und ver.di die Verhandlungsbefugnis für die Ärzteschaft entzogen. Daraufhin wurden in den Jahren 2005 und 2006 wesentlich lukrativere Tarifverträge geschlossen, deren Entgelttabellen als Sonderregelung für Ärzte auch Einzug in den TV-L fanden.
Die neuen Tarifverträge bzw. die Sonderregelungen gelten allerdings nur für das Personal kommunaler Krankenhäuser bzw. von Universitätskliniken. Für die restlichen Ärzte gelten im wesentlichen weiter dieselben Bedingungen wie im restlichen öffentlichen Dienst.

Beamte, Richter und Soldaten

Die Regelungen für Beamte werden nicht von Arbeitgebern mit Gewerkschaften als Tarifpartner ausgehandelt, sondern von den gesetzgebenden Körperschaften einseitig durch Gesetze und Verordnungen festgelegt. Zwischen 1976 und 2006 lag die Gesetzgebungskompetenz dafür beim Bund, davor und seit Inkrafttreten der Föderalismusreform wieder besitzen die Länder die Regelungskompetenz für ihre Landesbeamten. Dies schließt die jeweiligen Kommunalbeamten mit ein, da Landkreise, Städte und Gemeinden keine eigenen Gesetze erlassen dürfen.

Die Europäische Union hat für ihre Beamten ein Statut erlassen, das unabhängig neben Bundes- und Landesbeamtengesetzen existiert.