Die deutliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (zusammen mit
der Absenkung der Gehälter für Neueinsteiger mit TVöD/TV-L) wirkt sich im
Öffentlichen Dienst vor allem auf Mitarbeiter im vergleichbaren gehobenen
Dienst sowie jüngere Mitarbeiter im vergleichbaren höheren Dienst aus, die
nun keine Möglichkeit mehr haben, in eine private Krankenversicherung zu
wechseln:
2002 lag ein 41-jähriger, verheirateter Diplom-Ingenieur (FH) mit
einer Stelle nach BAT IVa noch über der Grenze. Im Jahr 2009 hätte
der selbe Ingenieur mit einer vergleichbaren Stelle nach TVöD 10
selbst in der höchsten Erfahrungsstufe keine Chance mehr, die Grenze
zu erreichen.
Und sogar für die Mitarbeiter im vergleichbaren höheren Dienst ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung unrealistisch geworden, was das folgende Beispiel verdeutlichen soll:
Alter 25 Jahre Abschluss an der Universität Einstieg mit E 13, Stufe 1 26 Jahre Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 2 28 Jahre Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 3 31 Jahre Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 4 ab jetzt wird die Versicherungspflichtgrenze erreicht, ein Wechsel aber dennoch weiterhin verboten (GKV-WSG [*1]) 34 Jahre 3 Jahre mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze sind erreicht. Nun ist ein Wechsel in die PKV möglich.
Allerdings sind im Alter von 34 Jahren die Konditionen für den Wechsel in die PKV wesentlich ungünstiger, als dies in früheren Zeiten für Arbeitnehmer zwischen 25 und 30 Jahre der Fall war. Damit ist ein Wechsel in vielen Fällen kaum noch lohnenswert.
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