oeffentlicher-dienst.info

Private Krankenversicherung

Zeitliche Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze

Bis 2002 entsprach die Beitragsbemessungsgrenze der Versicherungspflichtgrenze. Danach wurde letztere deutlich angehoben und eine zusätzliche besondere Versicherungspflichtgrenze eingeführt, die wiederum der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist nur für Arbeitnehmer relevant, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren.

Die deutliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze (zusammen mit der Absenkung der Gehälter für Neueinsteiger mit TVöD/TV-L) wirkt sich im Öffentlichen Dienst vor allem auf Mitarbeiter im vergleichbaren gehobenen Dienst sowie jüngere Mitarbeiter im vergleichbaren höheren Dienst aus, die nun keine Möglichkeit mehr haben, in eine private Krankenversicherung zu wechseln:
2002 lag ein 41-jähriger, verheirateter Diplom-Ingenieur (FH) mit einer Stelle nach BAT IVa noch über der Grenze. Im Jahr 2009 hätte der selbe Ingenieur mit einer vergleichbaren Stelle nach TVöD 10 selbst in der höchsten Erfahrungsstufe keine Chance mehr, die Grenze zu erreichen.

Und sogar für die Mitarbeiter im vergleichbaren höheren Dienst ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung unrealistisch geworden, was das folgende Beispiel verdeutlichen soll:

  Alter
  25 Jahre   Abschluss an der Universität
             Einstieg mit E 13, Stufe 1
  26 Jahre   Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 2
  28 Jahre   Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 3
  31 Jahre   Stufenaufstieg nach E 13, Stufe 4
             ab jetzt wird die Versicherungspflichtgrenze erreicht,
             ein Wechsel aber dennoch weiterhin verboten (GKV-WSG [*1])
  34 Jahre   3 Jahre mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze
             sind erreicht. Nun ist ein Wechsel in die PKV möglich.

Allerdings sind im Alter von 34 Jahren die Konditionen für den Wechsel in die PKV wesentlich ungünstiger, als dies in früheren Zeiten für Arbeitnehmer zwischen 25 und 30 Jahre der Fall war. Damit ist ein Wechsel in vielen Fällen kaum noch lohnenswert.

Fußnote

[*1]
GKV-WSG = Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein Wechsel in die PKV darf erst erfolgen, wenn neben dem aktuellen Einkommen und dem für das Folgejahr prognostizierten Einkommen auch das Einkommen in jedem der drei vergangenen Jahre die Versicherungspflichtgrenze übertroffen hat.