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Hinweis zur Lohnsteuerberechnung 2026

Weicht Ihr vom Online-Rechner ermitteltes Netto-Gehalt von Ihrer tatsächlichen Gehaltsmitteilung ab oder stellen Sie ein gegenüber 2025 verringertes Netto-Gehalt fest, liegt dies höchstwahrscheinlich am Wegfall der zuvor automatisch berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale.

Abhilfe: erfassen Sie Ihren Beitrag zur Basisabsicherung manuell! (Lesen Sie dazu unten auf dieser Seite)

ausführliche Erklärung

1. Volldigitalisierung über ELStAM (Wegfall der Papierbescheinigung)

Bis Ende 2025 mussten privat Versicherte ihrem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung ihrer Versicherungsgesellschaft vorlegen, damit die Beiträge zur Basisabsicherung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden konnten.

Ab dem 1.1.2026 ist dieses Papierverfahren Geschichte. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) übermitteln die abzugsfähigen Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung nun direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Von dort ruft der Arbeitgeber diese Daten über das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ab und lässt sie automatisch in die Lohnabrechnung einfließen.

2. Wegfall der Mindestvorsorgepauschale

Dies ist die steuerlich gravierendste Änderung bei der Lohnsteuerberechnung:

  • Bisher (bis 2025): Wenn dem Arbeitgeber keine konkreten Beiträge nachgewiesen wurden, wurde bei der Lohnsteuerberechnung automatisch eine sogenannte Mindestvorsorgepauschale (i. d. R. rund 1.900 Euro jährlich bzw. ca. 12 % des Arbeitslohns) steuermindernd angesetzt.
  • Neu (ab 2026): Die gesetzliche Mindestvorsorgepauschale entfällt ersatzlos. Die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt ab sofort ausschließlich die tatsächlich von der Versicherung elektronisch gemeldeten Beiträge zur Basisabsicherung.

3. Auswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen

Durch den Wegfall der Pauschale und den Übergang zu den tatsächlichen Werten kann sich das monatliche Nettoentgelt verändern:

  • Höheres Netto: Da die tatsächlichen Beiträge zur PKV-Basisabsicherung und Pflegeversicherung in der Regel deutlich höher sind als die alte Mindestvorsorgepauschale, profitieren die meisten Beamten und Angestellten von einem geringeren Lohnsteuerabzug und erhalten ein höheres Netto-Gehalt.
  • Weniger Netto bei fehlenden Daten: Wenn die elektronische Datenübermittlung durch die Versicherung scheitert oder verzögert stattfindet, rechnet der Arbeitgeber und der Online-Rechner von öffentlicher-dienst.info mangels Mindestvorsorgepauschale vorerst mit "0 Euro" Vorsorgeaufwendungen. Dies führt zu einem spürbar höheren Lohnsteuerabzug in dem jeweiligen Monat (Korrekturen erfolgen dann über die Lohnabrechnung in den Folgemonaten oder spätestens über die Einkommensteuererklärung).

4. Was zählt zur Basisabsicherung (100% absetzbar), was zu den Wahlleistungen (nicht absetzbar)

Basisversicherung = Versicherungsbeiträge zur medizinische Grundversorgungen, 100% absetzbar:

  • Ambulante Behandlungen: Normale Arztbesuche, Medikamente und Verbandsmittel
  • Stationäre Behandlungen: Allgemeine Krankenhausleistungen (Unterbringung im Mehrbettzimmer, Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt)
  • Zahnärztliche Behandlungen: Die zahnmedizinische Grundversorgung
  • Pflegepflichtversicherung: Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) sind immer in voller Höhe als Basisabsicherung absetzbar

Versicherung für Wahlleistungen, die über das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen sind nicht absetzbar:

  • Chefarztbehandlung (gesondert berechnete ärztliche Leistungen)
  • Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus
  • Krankentagegeld: (Achtung: Wenn Ihr Tarif ein Krankentagegeld beinhaltet, dieses aber nicht als separater Beitrag ausgewiesen ist, kürzt das Finanzamt den absetzbaren Basisbeitrag pauschal um 4 %)
  • Krankenhaustagegeld
  • Heilpraktikerleistungen
  • Zahnersatz und Implantate, die über die Regelversorgung hinausgehen (der genaue Prozentsatz wird von der Versicherung berechnet)
  • Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen), sofern sie nicht medizinisch zwingend im Rahmen der GKV erstattungsfähig wären
  • Auslandsreisekrankenversicherung

Erfassung des Beitrags zur Basisabsicherung

Am einfachsten ist es, wenn Sie diesen Betrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung finden. Einige Besoldungsstellen drucken diesen auf der Gehaltsabrechnung aus, bei anderen muss man dort nachfragen oder in den aktuellen Versicherungsunterlagen danach suchen.
Alternativ dazu ist auch eine Abfrage mittels der "Auskunft für die elektronische Lohnsteuerkarte" über ELSTER möglich.

Werden Sie nicht fündig, empfehlen wir bis zur Vorlage des richtigen Wertes den in den Vorjahren gültigen Pauschalwert 159 Euro im Monat (1900 Euro jährlich) zu verwenden.

Beamte mit freier Heilfürsorge (Polizisten, Soldaten) tragen in diesem Feld 0 ein.

Erfassung in der Kurzauswahl Erfassung im ausführlichen Formular
 
       

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