oeffentlicher-dienst.info

Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

Entgeltgruppen - Tätigkeitsfelder

Gruppe A

  • Einfache Tätigkeiten, die keine Ausbildung (ggf. eine kurze Einarbeitung) erfordern
  • Nichtpflegerische Hilfstätigkeiten, die keine oder wenig Vorkenntnisse oder eine kurze Einarbeitungszeit erfordern z.B.
    • Bote / Botin
    • PförtnerIn
    • FahrerIn
    • Reinigungskräfte
    • Bürohilfen
    • hauswirtschaftliche Hilfskräfte

Gruppe B

  • Tätigkeiten von pflegerischen Hilfskräften ohne Ausbildung

Gruppe C

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch eine Zweckausbildung oder in den nachgenannten Ausbildungsberufen erworben werden z.B.
    • KrankenpflegehelferIn mit staatlicher Anerkennung
    • AltenpflegehelferIn mit Ausbildung (mit staatlicher Anerkennung)
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise durch eine Zweckausbildung oder in den nachgenannten Ausbildungsberufen, oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierung erworben werden, z.B.
    • KinderpflegerIn
    • HausmeisterIn (Handwerker)
    • HauswirtschafterIn
    • Koch/Köchin
    • Büroarbeiten (kaufmännische Ausbildung)

Gruppe D

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden z.B.
    • KrankenpflegerIn
    • AltenpflegerIn
    • ErzieherIn
    • HauswirtschaftsleiterIn
    • Küchenleitung
    • TechnikerIn
    • KrankengymnastIn
    • ErgotherapeutIn
    • LogopädIn
    • qualifizierte Verwaltungstätigkeit/Sachbearbeitung
Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe E wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe D und der Gruppe E Stufe 2 gezahlt, z.B.
  • Stationsleitung

Gruppe E

  • Tätigkeiten der Gruppe D mit Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten, die Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise aufgrund von Zusatzausbildungen erworben werden, z.B.
    • Kindertagesstättenleitung (überwiegend Leitungstätigkeit)
    • Pflegedienstleitung
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer ab-geschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden, z.B.
    • SozialpädagogInnen / SozialarbeiterInnen mit überwiegender Klientelarbeit
  • besonders qualifiziert und überwiegend selbständig ausgeführte Verwaltungstätigkeiten, z.B.
    • BilanzbuchhalterIn
    • FinanzbuchhalterIn
    • EDV-SystemadministratorIn
    • VerwaltungsleiterIn
Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe F wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe E und der Gruppe F Stufe 2 gezahlt, z.B.
  • Leitung von Kindertagesstätten ab 70 Plätzen

Gruppe F

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer ab-geschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden und sich durch die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen und Planungsaufgaben und durch den Auftrag der Beratung mehrerer Einrichtungen oder einer größeren Zahl von MitarbeiterInnen auszeichnen z.B. FachberaterIn
  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die üblicherweise in einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden mit überwiegender Leitungsfunktion, z.B.
    • PDL in großen Einrichtungen ab 150 Betten oder 100 MitarbeiterInnen
    • SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen
    • VerwaltungsleiterInnen größerer Einrichtungen
Übertragung von Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe G wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe F und der Gruppe G Stufe 2 gezahlt.

Gruppe G und H

  • Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die üblicherweise in einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung oder durch Berufserfahrung und andere ausreichende Qualifizierungen erworben werden
Die Einordnung in die Gruppe G oder H hängt von der Größe und der Verantwortung des übertragenen Arbeitsbereiches ab. Zu berücksichtigen sind z.B. der Umfang der übertragenen Entscheidungskompetenz in personellen, fachlichen und finanziellen Angelegenheiten, Umfang der übertragenen Verantwortung, Größe und Schwierigkeit des übertragenen Aufgabengebietes.
Übertragene Leitungs- oder Sonderaufgaben
Anstelle einer Einordnung in die Gruppe H wird bei übertragenen Leitungs- oder Sonderaufgaben (auch zeitlich befristete), die diesem Aufgabenfeld entsprechen, eine Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der jeweils erreichten Stufe in der Gruppe G und der Gruppe H Stufe 2 gezahlt.

Anlage 2 zu den Arbeitsvertragsbedingungen der Parität
es wurde die original Schreibweise übernommen