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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

10. Fahrerinnen und Fahrer

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Entgeltgruppe 5

1. Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, gepanzerten Rad- und Kettenfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen, z. B. Lastkraftwagen - ggf. mit Anhänger - mit mehr als 5 t Tragfähigkeit, Sattelschleppern, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern.

2. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen.

3. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen für die Dauer dieser Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung)

4. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die im ständigen Wechsel und in einem Umfang von mindestens einem Viertel auch in den Fallgruppen 1, 2 oder 3 aufgeführte Kraftfahrzeuge fahren.

Entgeltgruppe 4

1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

2. Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen.

3. Fahrerinnen und Fahrer von landwirtschaftlichen Ein- oder Mehrachsschleppern.

Entgeltgruppe 3

Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.

Protokollerklärung

Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014