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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.16 Zahntechnikerinnen und -techniker

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Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, denen mindestens 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 oder der Entgeltgruppe 6, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, denen an Universitätskliniken die handwerkliche Unterweisung von Studentinnen oder Studenten in zahntechnischen Arbeiten obliegt.

Entgeltgruppe 8

1. Geprüfte Zahntechnikermeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit Tätigkeiten, die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

Zahntechnikerinnen und -techniker mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik, in der Kiefer-Orthopädie, in der Parallelometertechnik, in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen, in der Geschiebetechnik.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014