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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

26. Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel Sonderaufgaben umfasst. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, die in mindestens dreijähriger Tätigkeit den Nachweis erbracht haben, dass sie selbständig und alleinverantwortlich auswerten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Sonderaufgaben sind Auswertungen während der Hauptsendezeit oder selbständig und alleinverantwortliche Auswertungen von Informationsmaterial von herausragender politischer Bedeutung, z. B. wichtiger Reden, Pressekonferenzen oder Interviews bedeutender Staatsfrauen und Staatsmänner oder Politikerinnen und Politiker oder die Wahrnehmung von Aufgaben der Schichtleitung.

Nr. 2 Die Beschäftigten werten selbständig und alleinverantwortlich aus, wenn ihre Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung verwertet werden.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014