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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

3. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

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Entgeltgruppe 15

1. Ärztinnen und Ärzte als Leiterinnen oder Leiter des Blutspendedienstes au-ßerhalb von Krankenhäusern.

2. Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahn-ärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)

3. Zahnärztinnen und Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärztinnen oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)

4. Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

5. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 14

1. Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit.

2. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärung

Gegen Stundenentgelt tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014