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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

35. Redakteurinnen und Redakteure

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Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, die Unterrichtungsprodukte der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zum Zwecke der Unterrichtung der Bundesregierung selbständig und alleinverantwortlich erstellen, mit vielseitiger Verwendbarkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich

a) durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises oder

b) durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 13

Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Die selbständige und alleinverantwortliche Erstellung von Unterrichtungsprodukten erfüllt das Merkmal, wenn die Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung herausgegeben werden.

Nr. 2 Die Anforderung der vielseitigen Verwendbarkeit ist erfüllt, wenn die Redakteurin oder der Redakteur im Lagezentrum oder in mindestens zwei Redaktio- nen der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung als Redakteurin oder Redakteur verwendbar ist.

Nr. 3 Das Tätigkeitsmerkmal der Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist erfüllt, wenn die Erledigung der übertragenen Aufgaben

a) zur Unterrichtung von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden oder Auslandsmissionen: Sammeln, Sichten, Ordnen sowie Bearbeiten von Informationsmaterial zum Zwecke der allgemeinen Unterrichtung;

b) zur Information der Öffentlichkeit: Planung und Bestimmung der Themen, Gestaltung und Erarbeitung des zu veröffentlichenden Materials, Auswahl und fachliche Beratung anderer Autorinnen oder Autoren sowie Überarbeitung des von diesen gelieferten Materials ein Wissen und Können erfordert, wie es im Regelfall durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vermittelt wird. (Die Anforderung in Buchstabe b kann im Einzelfall auch dann erfüllt sein, wenn die Redakteurin oder der Redakteur nicht alle aufgeführten Tätigkeiten ausübt.)

Nr. 4 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die in der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung das deutsche und fremdsprachige Nachrichtenmaterial sammeln, sichten und für die endgültige Verarbeitung vorbereiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014