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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

43. Tierärztinnen und -ärzte

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Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14, denen mindestens fünf Tierärztinnen oder -ärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)

2. Fachtierärztinnen und -ärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 14

Tierärztinnen und -ärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärung

Gegen Stundenentgelt tätige Tierärztinnen und -ärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärztinnen und -ärzte zählen nicht mit.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014