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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation

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Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und abgeschlossener REFA-Grundausbildung sowie mit einer REFA-Sonderausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsvorbereitung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Leiterinnen oder Leiter der gesamten Arbeitsvorbereitung in Dienststellen mit über 300 Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und abgeschlossener REFA-Grundausbildung sowie mit einer REFA-Sonderausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsvorbereitung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Leiterinnen oder Leiter der gesamten Arbeitsvorbereitung.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und abgeschlossener REFA-Grundausbildung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Leiterinnen oder Leiter der Auftragsvorbereitung, Auftragsplanung, Koordinierung, Kapazitätsplanung, Kalkulation, Arbeitsplanung oder Arbeitsaufnahme.

Entgeltgruppe 10

1. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Arbeitsplanerinnen oder -planer, Fachleute für Zeitstudien oder Kalkulatorinnen oder Kalkulatoren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

2. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Arbeitsgruppenleiterinnen oder -leiter in der Auftragsvorbereitung, Auftragsplanung, Koordinierung, Kapazitätsplanung, Kalkulation, Arbeitsplanung, Arbeitsaufnahme oder Werkstattkalkulation.

3. Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die als Betriebsplanerinnen oder -planer oder Steurerinnen oder Steuerer die Eigen- und Fremdleistungen, Ersatzteil- und Gerätebeistellungen bei großen Projekten (z. B. bei umfangreichen Instandsetzungen, Umbauten oder Überholungen von Schiffen) koordinieren.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung und MTM-Praktikerausbildung, die als Arbeitsplanerinnen oder -planer oder Fachleute für Zeitstudien Arbeitsstudien für überbetriebliche Datensysteme durchführen.

2. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung, die als Arbeitsvorbereiterinnen oder -vorbereiter für die gesamte Arbeitsvorbereitung in Mechatronikzentren oder in Dienststellen mit vergleichbarem Aufgabenumfang bei der Arbeitsvorbereitung verantwortlich sind.

3. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung, als Arbeitsplanerinnen oder -planer, Fachleute für Zeitstudien oder Kalkulatorinnen oder Kalkulatoren für schwierige Arbeitsgebiete (z. B. Motoren, Getriebe, Bremsanlagen, Funkgeräte, Fernschreiber, Elektroanlagen). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

4. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung, die als Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinierungstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

5. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung, die als Betriebsplanerinnen oder -planer oder Steurerinnen oder Steuerer für komplexe Geräte nicht programmierte Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung als Arbeitsvorbereiterinnen oder -vorbereiter, Arbeitsplanerinnen oder -planer, Arbeitsaufnehmerinnen oder -aufnehmer, Werkstattkalkulatorinnen oder -kalkulatoren, Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter, Betriebsplanerinnen oder -planer oder Steurerinnen oder Steuerer.

2. Materialdisponentinnen und -disponenten mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung mit schwieriger Tätigkeit, denen mindestens vier Materialdisponentinnen oder -disponenten, davon mindestens zwei der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 8

1. Terminbearbeiterinnen und -bearbeiter, die den Arbeitsablauf zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten abstimmen und im Arbeitsablauf auftretende Störungen beseitigen.

2. Betriebsplanerinnen und -planer sowie Steurerinnen und Steuerer, die eingehende Arbeitsaufträge in den Arbeitsablauf einplanen oder steuern.

3. Kostenrechnerinnen und -rechner, die in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeiten.

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit schwieriger Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 6

Materialdisponentinnen und -disponenten, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl gilt § 5 entsprechend.

Nr. 2 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Arbeitsplanung oder Kalkulation bei der Instandsetzung von hochwertigen Sende- und Empfangsanlagen, wie Mehrkanalfernwählgeräten von Sprechsendern oder DmW-Sprechsendern und -empfängern, automatischen Sichtpeilanlagen, HF-Steueranlagen, Infrarot-Geräten, Sonaranlagen, elektronischen Messgeräten, elektromechanischen Feuerleitgeräten und Feuerleitrechengeräten, kompletten Flak- und Seezielgeräten, selbstzielsuchender Munition; Projektkalkulationen mit hohem Schwierigkeitsgrad, wie Havariekalkulationen.

Nr. 3 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung eingruppiert, die Angemessenheitsbeurteilungen von Angeboten und Rechnungen vornehmen, sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 4 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Projektkalkulatorinnen und -kalkulatoren eingruppiert.

Nr. 5 Komplexe Geräte sind solche, in denen mehrere Teilgeräte oder Baugruppen, die verschiedenen Fachgebieten mindestens einer Ingenieurfachrichtung (z. B. Maschinenbau) zuzuordnen sind, funktionell zusammenwirken.

Nr. 6 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014