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Entgeltgruppe 15
1. Chefredakteurinnen und -redakteure AV/TV mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
2. Dramaturginnen und Dramaturgen mit
a) abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
b) künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit, die auch Drehbücher für Eigenproduktionen verfassen.
Entgeltgruppe 14
1. Dramaturginnen und Dramaturgen mit
a) abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
b) künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit.
2. Leiterinnen und Leiter des Hörfunk-Dienstes, die die Arbeiten von Programm-, Musik- und Wortredaktionen, Archiven und Studios koordinieren, Produktionsvorbereitungen und Sendungen verantwortlich leiten und denen das gesamte Personal des Hörfunk-Dienstes durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist (Sendeleiterinnen und Sendeleiter).
3. Leiterinnen und Leiter der Abteilung Technik (Film-TV-Hörfunk) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit, denen die selbständige Planung der technischen Ausrüstung der Dienststelle sowie die Durchführung der Truppenversuche übertragen und das gesamte Produktionspersonal durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.
4. Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk), die die Arbeiten von Programmredaktion, Dramaturgie, Regie, Produktionsbetrieb, Musikproduktion und Archiv koordinieren, Produktionen verantwortlich leiten und denen das Personal der Produktionsleitung durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.
Entgeltgruppe 13
1. Regisseurinnen und Regisseure.
2. Erste Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk), die Film-TV-Hörfunkproduktionen sowie Dokumentation und Ankauf von Archivmaterial verantwortlich in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hinsicht überwachen und finanziell abwickeln.
3. Erste Bildproduktionsleiterinnen und -leiter, die die Auftrags- und Eigenproduktion von Bildreihen in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hinsicht überwachen und finanziell abwickeln.
4. Leiterinnen und Leiter HF- und NF-Technik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen das technische Personal dieses Bereichs durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.
Entgeltgruppe 11
1. Chefkameraleute, die selbständig Bildregie führen und denen mindestens zwei Kameraleute durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
2. Chefschnittmeisterinnen und -meister sowie Cutterinnen und Cutter, denen mindestens zwei Filmschnittmeisterinnen oder -meister durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind, und die selbständig ohne Anweisung der Regisseurin oder des Regisseurs die Zusammenstellung des vorhandenen Filmmaterials und den Ablauf der Mischungen nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten vornehmen.
3. Tonmeisterinnen und -meister, die nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten Tonmischungen durchführen.
4. Filmproduktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV), denen die selbständige Leitung der Synchronisation übertragen ist (Eigenproduktion).
5. Chefsprecherinnen und -sprecher, die verantwortlich redaktionelle Beiträge bearbeiten, schwierige und besonders wichtige Texte sprechen und für die Aus- und Weiterbildung von Sprecherinnen und Sprechern verantwortlich sind.
6. Programmingenieurinnen und -ingenieure in der Bildtechnik sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung)
7. Leiterinnen und Leiter des Film-Bild-Ton Archivs/der Mediendatenbank mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen das gesamte Personal der Mediendatenbank durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
Entgeltgruppe 10
1. Leiterinnen und Leiter der Filmstelle einer Wehrtechnischen Dienststelle, denen mindestens zwei Kameraleute durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Kameraleute, die Aufnahmen selbständig nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten herstellen und Bildregie führen.
3. Zweite Produktionsleiterinnen und -leiter, denen die Überwachung der einzelnen Produktionen und der Disposition, die Vorprüfung der Kalkulation und der Organisation der Vorhaben übertragen ist.
4. Programmingenieurinnen und -ingenieure in der Bildtechnik sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5, deren Tätigkeit sich dadurch heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.
5. Landeskundlerinnen und -kundler bei der PSV.
6. Aufnahmeleiterinnen und -leiter, die verantwortlich die Eigenherstellung von Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktionen vorbereiten und begleiten.
7. Medieninformatikerinnen und -informatiker mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung in der AV-/Fernsehproduktion sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die die Medieninformations- und -produktionssysteme und entsprechende Netzwerke aller Art selbständig installieren, verwalten und pflegen sowie Softwaretools anpassen und entsprechend der Produktionsaufgaben entwickeln.
8. Grafikdesignerinnen und -designer mit abgeschlossener Hochschulbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die im Bereich Film- und TV-Produktion sowie Printmedien auf digitaler Basis Grafiken, Animationen, Senderlayouts, Formate, reale und virtuelle Kulissen sowie Grundlagengestaltung entwerfen und umsetzen.
9. Chefschnittmeisterinnen und -meister, denen mindestens zwei Filmschnittmeisterinnen oder -meister durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Entgeltgruppe 9b
1. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Filmdokumentation einer Wehrtechnischen Dienststelle oder des Marinearsenals, denen mindestens sechs Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
2. Kameraleute, die Aufnahmen selbständig nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten durchführen.
3. Filmschnittmeisterinnen und -meister sowie Cutterinnen und Cutter, die Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten selbständig durchführen.
4. Rundfunksprecherinnen und -sprecher, die Nachrichten und Kommentare sprechen.
5. Bild-, Mess-, Sender- oder Toningenieurinnen und -ingenieure mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
6. Grafikdesignerinnen und -designer mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die im Bereich Film- und TV-Produktion sowie Printmedien auf digitaler Basis Grafiken, Animationen, Senderlayouts, Formate, reale und virtuelle Kulissen nach Vorgaben einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten nach Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 8 kreativ und selbständig umsetzen.
7. Bildmischerinnen und -mischer, die nach Regieanweisung oder selbständig nach Regiebuch die Bildgeschehnisse von Kameras, Diagebern, Filmgebern oder magnetischen Bildaufzeichnungsanlagen nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten sowie nach der Aktualität im Bild-Mischpult mischen.
8. Programmgestalterinnen und -gestalter, die im Rahmen des Programmauftrages Teile des Gesamtprogramms selbständig gestalten.
9. Leiterinnen und Leiter des Verleihwesens, denen die selbständige Abwicklung des Verteilungs- und Verleihwesens von Filmen und Bildvorhaben für die Bundeswehr im In- und Ausland übertragen ist.
10. Leiterinnen und Leiter der Film- und Bildstelle einer Wehrtechnischen Dienststelle, in der Stehbilder und Filme vorführfertig hergestellt werden.
11. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Fotodokumentation einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals, denen mindestens vier Beschäftigte, davon mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
12. Beschäftigte, die das Filmentwicklungs- und -kopierwerk einer Wehrtechnischen Dienststelle leiten und schwierige Licht- und Farbfilterbestimmungen ausführen.
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel selbständig einfachere Aufnahmen drehen.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel selbständig Tonaufnahmen durchführen.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen und selbständig tätig sind.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6, die mindestens zu einem Drittel selbständig Regieanweisungen nach vorliegendem künstlerischem Entwurf (Drehbuch) geben.
5. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Fotodokumentation einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals, denen mindestens zwei Beschäftigte, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
6. Aufnahmetruppführerinnen und -truppführer für Stehbildaufnahmen in den Wehrtechnischen Dienststellen, denen mindestens zwei Beschäftigte, davon mindestens eine oder einer mindestens der Entgeltgruppe 6 dieses Abschnitts, durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
7. Beschäftigte, die in Wehrtechnischen Dienststellen Filmschnitte für Bewegungsanalysen selbständig herstellen.
Entgeltgruppe 6
1. Filmschnitt-, Kamera- oder Tonassistentinnen und -assistenten.
2. Bild-, Mess-, Sender- oder Tontechnikerinnen und -techniker.
3. Assistentinnen und Assistenten in der Dramaturgie, Film- oder Bildproduktion, Synchronisation oder Redaktion.
4. Mediengestalterinnen und -gestalter, die Schrift und Grafiken nach Vorgabe einer Grafikdesignerin oder eines Grafikdesigners für TV-Produktionen herstellen.
5. Beschäftigte, die selbständig Dispositionen des zentralen Verleihs aller Film-Bild-Ton-Ausbildungshilfen an militärische und zivile Stellen durchführen (Verleihdisponentinnen und -disponenten).
6. Regieassistentinnen und -assistenten.
7. Leiterinnen und Leiter der Teileinheit Film-, Bilddokumentation einer Wehrtechnischen Dienststelle oder eines Marinearsenals.
Entgeltgruppe 3
Medienhelferinnen und -helfer.Protokollerklärung
Solche Tätigkeiten sind z. B.:a) verantwortliche bildtechnische Abwicklung schwieriger elektronischer Studioproduktionen;
b) verantwortliche messtechnische Überprüfung der gesamten Sender-, Studio- und Fernsehtechnik;
c) selbständige Leitung und Bedienung eines mobilen Rundfunksenders;
d) verantwortliche Studioleitung zur Durchführung der Programmproduktion und der technischen Betriebsabwicklung nach Programmplan;
e) verantwortliche Her- oder Sicherstellung technisch schwieriger Mischungen in mobilen Einrichtungen.
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