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Entgeltgruppe 12
1. Leiterinnen und Leiter einer Luftfahrtberatungszentrale.
2. Leiterinnen und Leiter einer Regionalen Messnetzgruppe.
Entgeltgruppe 11
1. Wetterberaterinnen und Wetterberater mit abgeschlossener Hochschulbildung in der Fachrichtung Meteorologie und einer Wetterberaterlizenz.
2. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung in der Fachrichtung Meteorologie an dem Bildungs- und Tagungszentrum für den Wetterfachdienst.
Entgeltgruppe 9a
1. Leiterinnen und Leiter von Wetterwarten mit anerkannter wetterfachlicher Ausbildung. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) (Hierzu Protokollerklärung)
2. Beschäftigte mit anerkannter wetterfachlicher Ausbildung und entsprechender Tätigkeit, denen die Betriebsaufsicht über Organisationseinheiten übertragen ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.) (Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 8
1. Bürosachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter mit anerkannter wetterfachlicher Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 6.) (Hierzu Protokollerklärung)
2. Wetterbeobachterinnen und -beobachter sowie Wetterfachkräfte mit anerkannter wetterfachlicher Ausbildung. (Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung
Eine wetterfachliche Ausbildung ist anzuerkennen, wenn sie dem Niveau und dem Inhalt der Laufbahnausbildung im mittleren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes mit Abschluss als meteorologisch-technische Assistentin oder meteorologisch-technischer Assistent entspricht.Blättern: | zurück | Übersicht |