TVöD - Urlaub
Tariflicher Urlaubsanspruch ab 2014
für alle Mitarbeiter unabhängig vom Alter | 30 Tage |
Für Mitarbeiter mit einer 6-Tage-Woche beträgt der jährliche Urlaubsanspruch
36 Tage (was ebenfalls 6 Wochen entspricht).
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter ohne 5-Tage-Woche
verkürzt sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
siehe auch Artikel dazu in der Chronologie zur Tarifrunde 2014
Tariflicher Urlaubsanspruch im Jahr 2013
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr | 29 Tage |
ab dem vollendeten 55. Lebensjahr | 30 Tage |
Mitarbeiter, die spätestens zum 31.12.2011 eingestellt wurden und
bereits im Jahr 2012 tariflich 30 Urlaubstage erworben haben, behalten
diese als Bestandsschutz. Dies betrifft die Jahrgänge 1958 bis 1972.
Der Bestandsschutz gilt insbesondere nicht für Mitarbeiter der
Jahrgänge 1973 und jünger, die nach alter Regelung bereits mit 40 Jahren
den vollen Urlaubsanspruch erworben hätten und nach neuer Regelung
dafür nun bis 55 Jahre warten müssen.
siehe auch Artikel dazu in der Chronologie zur Tarifrunde 2012
Tariflicher Urlaubsanspruch bis 2012
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr | 26 Tage |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr | 29 Tage |
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr | 30 Tage |
Es ist dabei das Kalenderjahr maßgeblich, in dem die nächste Stufe erreicht
wird.
Beispiel: Ein Mitarbeiter wird am 24.12. diesen Jahres 30. Er
erhält damit bereits in diesem Jahr volle 29 Urlaubstage.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts 2012
Das Bundesarbeitsgericht befindet die bis 2012 gültige tarifliche
Regelung des Jahresurlaubs im TVöD für nicht Gesetzeskonform und spricht
der Klägerin des Jahrgangs 1971 für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen
zusätzlichen Urlaubstag zu.
Auch wenn sich daraus kein unmittelbarer Urlaubsanspruch für die
nicht klagenden Beschäftigten ergibt, gewähren viele Dienststellen
für das Jahr 2012 allen Mitarbeitern automatisch 30 Urlaubstage ohne
Berücksichtigung des individuellen Alters.
Aus der Begründung des Bundesarbeitsgerichts zu Az 9 AZR 529/10:
"Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. [...]
Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise 'nach oben' angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt."
Teilzeit
Wird die Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in der Woche verteilt,
reduziert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend, wobei
Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 und mehr auf- und sonst abgerundet
werden.
Bei Teilzeit-Stellen, deren Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche
verteilt ist (z.B. Dienst nur vormittags), gilt die o.g. Tabelle.
30 Tage Urlaub bei Vollzeit |
wöchentliche Arbeitstage | Jahresurlaub in Tagen |
5 | 30 |
4 | 24 |
3 | 18 |
2 | 12 |
1 | 6 |
| |
29 Tage Urlaub bei Vollzeit |
wöchentliche Arbeitstage | Jahresurlaub in Tagen |
5 | 29 |
4 | 23 |
3 | 17 |
2 | 12 |
1 | 6 |
| |
26 Tage Urlaub bei Vollzeit |
wöchentliche Arbeitstage | Jahresurlaub in Tagen |
5 | 26 |
4 | 21 |
3 | 16 |
2 | 10 |
1 | 5 |
|
Gültigkeit des Urlaubs
Der Jahresurlaub muß gemäß
§ 7 Abs. 3 BUrlG
im laufenden Kalenderjahr seitens der Arbeitgebers gewährt und seitens
des Arbeitnehmers genommen werden.
Sowohl das BUrlG als auch § 26 Abs. 2 TVöD ermöglicht die Übertragung
des Jahresurlaubs in die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres.
Ein Rechtsanspruch bzw. -pflicht auf Übertragung besteht demnach nur,
"wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen."
Viele Dienststellen setzen für die Übertragung des Urlaubsanspruchs
ins Folgejahr in Absprache mit den örtlichen Personalvertretungen keine
Hürden. Dabei sind begründungslose Übertragungen häufig bis 31.03. des
Folgejahres, manchmal aber auch darüber hinaus möglich.
Grundlagen
§26 TVöD