TVöD BT-S - Sparkassen
Sparkassensonderzahlung
Die Sparkassensonderzahlung (SSZ) besteht aus einem garantierten Anteil und
einem variablen Anteil.
Garantierter Anteil der Sparkassensonderzahlung
Das Bemessungsentgelt zur Berechnung des garantierten Anteils der
Sparkassensonderzahlung wurde auf
den Stand vom 31.03.2021 eingefroren (es handelt sich weiterhin um das
Monatsentgelt im Oktober). Des weiteren wird der garantierte Anteil der
Sparkassensonderzahlung im Jahr 2021 auf 81,77% und im Jahr 2022 auf 74,77%
abgesenkt.
Damit ergeben sich die folgenden Rechenwerte:
| Jahr | maßgebliches Monatsentgelt | Sparkassensonderzahlung garantierter Anteil |
| nominell | tatsächlich |
| bis 2015 | 100% | 100% |
| 2016 | 100% | 97,66% |
| 2017 | 100% | 91,60% |
| 2018 | 100% | 88,77% |
| 2019 | 100% | 88,77% |
| 2020 | 100% | 88,77% | 88,77% |
| 20211 | 98,62% | 81,77% | 80,64% |
| 2022 | 97,64% | 74,77% | 73,01% |
| 2023 | 96,88% | 74,77% | 72,44% |
| ab 2024 | 96,88% | 74,77% | 72,44% |
| 1: | Einfrieren des Bemessungssatzes der SSZ auf den Stand 31.03.2021.
Dabei handelt sich um die Tabelle 2020 (gültig 01.03.2020 bis 30.06.2020) |
Auszahlung: mit dem Novembergehalt
Variabler Anteil der Sparkassensonderzahlung
Der variable Anteil der SSZ setzt sich aus einem
individuellen leistungsbezogenen und einem unternehmensbezogenen Teil zusammen.
Die tarifvertragliche Regelung hierzu lautet:
Der
individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt
sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe von 64
v.H. eines Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt.
Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in
Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller
und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für
Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 43) und für
Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 42). Es ist sicherzustellen, dass
das jeweilige Auszahlungsvolumen den beteiligten Beschäftigten nach einem
ratierlichen auf alle anzuwendenden Maßstab zugeordnet wird. Bei teilweiser
Zielerreichung können Teilzahlungen erfolgen, wenn es die Zielvereinbarung vorsieht.
Die vollständige Ausschüttung des Gesamtbudgets ist zu gewährleisten. Die
weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.
Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v. H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
Der
unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt
sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines
halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt.
Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von
institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. Die Definition
der Geschäftsziele erfolgt vor Beginn des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber
im Rahmen der Unternehmensplanung. 5Die für den unternehmenserfolgsabhängigen
Anteil relevanten Ziele müssen den definierten Geschäftszielen entsprechen.
Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein Katalog relevanter Ziele
und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im
Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen
Dienstvereinbarung geregelt. Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das
halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. Eine teilweise Zielerreichung kann
nach den Maßgaben der Dienstvereinbarung zur anteiligen Ausschüttung führen.
Zielübererfüllungen können zu einer höheren Ausschüttung führen. Kommt bis
zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die
Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur Anspruch auf
25 v. H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
Auszahlung: spätestens mit dem April-Gehalt des Folgekalenderjahres