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TVöD BT-S - Sparkassen

Sparkassensonderzahlung

Die Sparkassensonderzahlung (SSZ) besteht aus einem garantierten Anteil und einem variablen Anteil.

Garantierter Anteil der Sparkassensonderzahlung

Das Bemessungsentgelt zur Berechnung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung wurde auf den Stand vom 31.03.2021 eingefroren (es handelt sich weiterhin um das Monatsentgelt im Oktober). Des weiteren wird der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung im Jahr 2021 auf 81,77% und im Jahr 2022 auf 74,77% abgesenkt.
Damit ergeben sich die folgenden Rechenwerte:

Jahrmaßgebliches
Monatsentgelt
Sparkassensonderzahlung
garantierter Anteil
nominelltatsächlich
bis 2015
100%
100%
2016  
100%
97,66%
2017  
100%
91,60%
2018  
100%
88,77%
2019  
100%
88,77%
2020  
100%
88,77%
88,77%
20211 
98,62%
81,77%
80,64%
2022  
97,64%
74,77%
73,01%
2023  
96,88%
74,77%
72,44%
ab 2024  
96,88%
74,77%
72,44%

1: Einfrieren des Bemessungssatzes der SSZ auf den Stand 31.03.2021.
Dabei handelt sich um die Tabelle 2020 (gültig 01.03.2020 bis 30.06.2020)

Auszahlung: mit dem Novembergehalt

Variabler Anteil der Sparkassensonderzahlung

Der variable Anteil der SSZ setzt sich aus einem individuellen leistungsbezogenen und einem unternehmensbezogenen Teil zusammen.

Die tarifvertragliche Regelung hierzu lautet:

Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe von 64 v.H. eines Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 43) und für Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 42). Es ist sicherzustellen, dass das jeweilige Auszahlungsvolumen den beteiligten Beschäftigten nach einem ratierlichen auf alle anzuwendenden Maßstab zugeordnet wird. Bei teilweiser Zielerreichung können Teilzahlungen erfolgen, wenn es die Zielvereinbarung vorsieht.
Die vollständige Ausschüttung des Gesamtbudgets ist zu gewährleisten. Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v. H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.

Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. Die Definition der Geschäftsziele erfolgt vor Beginn des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber im Rahmen der Unternehmensplanung. 5Die für den unternehmenserfolgsabhängigen Anteil relevanten Ziele müssen den definierten Geschäftszielen entsprechen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein Katalog relevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. Eine teilweise Zielerreichung kann nach den Maßgaben der Dienstvereinbarung zur anteiligen Ausschüttung führen. Zielübererfüllungen können zu einer höheren Ausschüttung führen. Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur Anspruch auf 25 v. H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.

Auszahlung: spätestens mit dem April-Gehalt des Folgekalenderjahres