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TVöD VKA - Höhergruppierung

Unter einer Höhergruppierung versteht man den Wechsel von der bisherigen in eine höhere Entgeltgruppe.

Die Höhergruppierung im TVöD erfolgt im Bereich VKA seit 01.03.2017 stufengleich, mindestens jedoch nach Stufe 2.

Die in einer Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird nicht auf die neue Entgeltgruppe angerechnet.
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem ersten des Kalendermonats der Höhergruppierung.

Sonderregelung E 1

Bei der Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 1 erfolgt keine stufengleiche Höhergruppierung. Hier fällt der Mitarbeiter - entsprechend den Regelungen 2005 bis 2016 - auf die Stufe zurück, in welcher das Grundgehalt mindestens dem bisherigen entspricht, wobei Stufe 1 ausgeschlossen bleibt.
Dies führt im Falle einer Höhergruppierung ausgehend von E 1 stets zur Stufe 2.

Beispiele

E 5, Stufe 4 -> E 5, Stufe 4
E 9a, Stufe 5 -> E9b, Stufe 6  [*1]
E 10, Stufe 3 -> E 11, Stufe 3
E 11, Stufe 1 -> E 12, Stufe 2

E 1, Stufe 6 -> E 2, Stufe 2   [*2]

[*1] Sonderregelung E9a: unter Mitnahme der bereits in Stufe 5 zurückgelegten Stufenlaufzeit
[*2] Sonderregelung E1: Rückstufung

Herabsetzung der Entgeltgruppe

Wird ein Beschäftigter in eine niedrigere Entgeltgruppe eingesetzt, wird die Stufe, in die er zuvor eingesetzt war, für die neue, niedrigere Entgeltgruppe beibehalten.

Beispiel

E 10, Stufe 4 -> E 9, Stufe 4