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TVöD - Kündigungsfristen

unbefristete Arbeitsverhältnisse

BeschäftigungszeitKündigungsfrist
weniger als 6 Monate2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre6 Monate zum Quartalsende

  • bei der Berechnung der Beschäftigungszeit können Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nach TV-L oder bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern anerkannt werden.
  • Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
  • Im Bereich des Bundes wird der besondere tariflicher Kündigungsschutz zum 01.08.2025 auch auf das Tarifgebiet Ost ausgeweitet.

befristete Arbeitsverhältnisse

BeschäftigungszeitKündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Monatsende
mehr als 2 Jahre3 Monate zum Quartalsende
mehr als 3 Jahre4 Monate zum Quartalsende

  • bei mehreren andereinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
  • nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.

Grundlage

§ 34, TVöD (unbefristete Arbeitsverhältnisse)
§ 30, TVöD (befristete Arbeitsverhältnisse)
BAT SR 2y