TVöD - Kündigungsfristen
unbefristete Arbeitsverhältnisse
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
| weniger als 6 Monate | 2 Wochen zum Monatsende |
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
| mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
| mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
- bei der Berechnung der Beschäftigungszeit können Vorbeschäftigungen
bei anderen Arbeitgebern nach TV-L oder bei anderen
öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern anerkannt werden.
- Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz ("Unkündbarkeit") besteht
für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben
Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind.
- Im Bereich des Bundes wird der besondere tariflicher Kündigungsschutz
zum 01.08.2025 auch auf das Tarifgebiet Ost ausgeweitet.
befristete Arbeitsverhältnisse
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
| bis Ablauf der Probezeit | 2 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 6 Monate | 4 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Monatsende |
| mehr als 2 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
| mehr als 3 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
- bei mehreren andereinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben
Arbeitgeber werden deren Beschäftigungszeiten zusammengezählt.
- nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
Grundlage
§ 34,
TVöD (unbefristete Arbeitsverhältnisse)
§ 30,
TVöD (befristete Arbeitsverhältnisse)
BAT SR 2y