oeffentlicher-dienst.info

TVöD - Stufen

EntgeltgruppeStufe
123456
E 1 existiert
nicht
bei
Einstellung
nach 4 Jahren
in Stufe 2
nach 4 Jahren
in Stufe 3
nach 4 Jahren
in Stufe 4
nach 4 Jahren
in Stufe 5
E 2 bis E 15 bei
Einstellung
nach 1 Jahr
in Stufe 1
nach 2 Jahren
in Stufe 2
nach 3 Jahren
in Stufe 3
nach 4 Jahren
in Stufe 4
nach 5 Jahren
in Stufe 5

Einstellung

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2, bei einer Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3.

Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.

Grundlagen

§16 und §17 TVöD