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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

16.2 Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Entgeltgruppe 15

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen oder -auswerter, die in mindestens vier fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten und denen regelmäßig Sonderaufgaben übertragen werden, wenn sie die Auswertung nach den Erfordernissen der Unterrichtung verantwortlich koordinieren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 14

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen oder -auswerter, die in mindestens drei fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten und denen regelmäßig mindestens zu einem Viertel Sonderaufgaben übertragen werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen oder -auswerter, die in zwei fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten und denen regelmäßig mindestens zu einem Viertel Sonderaufgaben übertragen werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen oder -auswerter, die in mindestens drei fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die während einer Einarbeitungszeit von bis zu zwei Jahren in zwei fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten und denen regelmäßig mindestens zu einem Viertel Sonderaufgaben übertragen werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 11

1. Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter, die in mindestens dreijähriger Tätigkeit den Nachweis erbracht haben, dass sie in zwei fremden Sprachen selbständig und alleinverantwortlich auswerten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel Sonderaufgaben umfasst. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 10

1. Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter, die in mindestens dreijähriger Tätigkeit den Nachweis erbracht haben, dass sie in einer fremden Sprache selbständig und alleinverantwortlich auswerten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerter innen und -auswerter, die in zwei fremden Sprachen auswerten.

Entgeltgruppe 9b

Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter, die in einer fremden Sprache auswerten.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Die Beschäftigten werten selbständig und alleinverantwortlich aus, wenn ihre Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung verwertet werden.

Nr. 2 Den Beschäftigten sind Sonderaufgaben übertragen, wenn sie neben ihrer allgemeinen Auswertungstätigkeit Informationsmaterial von herausragender politischer Bedeutung, z. B. wichtige Reden, Pressekonferenzen oder Interviews bedeutender Staatsfrauen oder Staatsmänner oder Politikerinnen oder Politiker, selbständig und alleinverantwortlich auszuwerten haben.

Nr. 3 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn den Beschäftigten im Hinblick auf die Einarbeitungszeit die selbständige und alleinverantwortliche Auswertung und die Sonderaufgaben noch nicht in dem geforderten Umfang übertragen werden.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014