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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

16.3 Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher

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Vorbemerkungen

1.

1Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts ist, dass die Beschäftigten die Fähigkeit besitzen, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.

2Beschäftigte dolmetschen konsekutiv, wenn sie Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich übertragen. 3Sie müssen zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.

4Beschäftigte dolmetschen simultan, wenn sie über eine technische Anlage Ausführungen einer Rednerin oder eines Redners hören und die Ausführungen gleichzeitig inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich übertragen.

5Dolmetschen Beschäftigte nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllen sie ebenfalls die Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts.

2. Auf die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Dolmetscherin oder Dolmetscher werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages angerechnet.

Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und die gleichzeitig entweder aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden oder denen dauerhaft über ihren Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen wurden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus mindestens zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.

Nr. 2 Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen.

Nr. 3 1Ein Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit ist mehrzügig organisiert und besteht aus mehreren Fachbereichen. 2Der Leitung eines Fachbereichs sind mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.

Nr. 4 1Zu den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben zählen die Rekrutierung und Koordination von Dolmetscherteams bei internationalen Konferenzen, die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unterabschnitte 3 und 4 bestehenden Sprachgruppe. 2Die genannten Tätigkeiten müssen mindestens 10 v. H. der Gesamttätigkeit ausmachen. 3Pro Sprache darf nur eine Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014