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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

16.4 Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen

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Vorbemerkung

Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt, so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie günstiger ist.

Entgeltgruppe 15

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens drei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und die jeweils aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer, als Übersetzerinnen oder Übersetzer oder als Terminologinnen oder Terminologen, die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

Entgeltgruppe 14

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und

a) die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden oder

b) denen mindestens zu einem Zehntel über ihren Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen wurden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5, 8 und 9)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die redaktionell bearbeitete Wortgutbestände überprüfen und grundsätzliche und verbindliche lexikografische und terminologische Entscheidungen herbeiführen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

a) Übersetzungen in einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und

b) aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 8)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

4. Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die

a) schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und

b) in der Sprachrichtung, in der sie überwiegend eingesetzt sind, nachweislich Leistungen erbringen, die denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 10)

5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die lexikografische Arbeiten und terminologische Auswertungen verantwortlich überprüfen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen sowie

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und

b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlichtechnischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Grundlagen für die Übersetzertätigkeit erarbeiten und bereits seit mindestens zwei Jahren schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und

a) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlichtechnischen Fachgebiet zur Geltung bringen, oder

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie

b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und

b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlichtechnischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen sowie

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)

4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie

b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in dieser Sprache vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

6. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie

b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen vergleichend terminologisch auswerten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

Entgeltgruppe 10

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und

b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlichtechnischen Fachgebiet zur Geltung bringen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und

b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)

4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die

a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie

b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum vergleichend terminologisch auswerten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)

5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die schwierige Texte in mindestens einer Sprachrichtung übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut lexikografisch bearbeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)

Protokollerklärungen

Nr. 1 1Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. 2Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen Beschäftigten, nicht aber von der oder dem Überprüfenden angefertigt worden sein. 3Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

Nr. 2 1Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. 2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.

Nr. 3 Auf die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Übersetzerin oder Übersetzer, als Überprüferin oder Überprüfer oder als Terminologin oder Terminologe werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages angerechnet.

Nr. 4 Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.

Nr. 5 Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn

a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und

b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.

Nr. 6 Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.

Nr. 7 1Ein Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit ist mehrzügig organisiert und besteht aus mehreren Fachbereichen. 2Der Leitung eines Fachbereichs sind mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 dieses Abschnitts oder mindestens fünf Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.

Nr. 8 Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.

Nr. 9 1Zu den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben zählen die Rekrutierung und Koordination von Übersetzerteams bei internationalen Konferenzen, die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unterabschnitte 3 und 4 bestehenden Sprachgruppe. 2Pro Sprache darf nur eine Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.

Nr. 10 1Die oder der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass ihre oder seine Leistungen denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.

2Dieser Nachweis ist geführt, wenn die oder der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der Prüfungskommission nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Prüfungsordnung erbracht hat. 3Besteht die oder der Beschäftigte die Prüfung, so wird sie oder er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn sie oder er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. 4In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Prüfung bestanden wird.

Nr. 11 Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass die oder der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

Nr. 12 1Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet liegen vor, wenn die oder der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem zugewiesenen Fachgebiet zu erfassen und Übersetzungen in der zugehörigen Fachsprache abzufassen. 2Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

Nr. 13 Die vergleichende terminologische Auswertung umfasst im Wesentlichen die Erkennung und Erfassung von äquivalentem Wortgut aus originaler Fachliteratur eines oder mehrerer Sprachenpaare und seine kritische Beurteilung unter Berücksichtigung der Quellenlage und der Qualität der Quellen sowie den Vergleich des Befundes in mehreren Quellen; ferner die Erkennung und Registrierung von Synonymen und Neologismen.

Nr. 14 Die lexikografische Bearbeitung von Wortgut umfasst im Wesentlichen die Auswahl von Wortgut aus gegebenen Wortgutsammlungen, die thematische und qualitative Klassifizierung, inhaltliche Erläuterung und sonstige lexikografische Aufbereitung des ausgewählten Wortguts im Hinblick auf seine weitere Verarbeitung; ferner die Ermittlung von Definitionen und Anwendungsbeispielen aus anderen Quellen, Erfassung von Schreibweisevarianten u. ä.

Anhang zu Unterabschnitt 4

Prüfungsordnung

A. Vorschriften über die Ablegung der Prüfung

I. Prüfungskommission

1. Der Prüfungskommission gehören an:

a) Die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts oder ihre oder seine Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender;

b) die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes der Bundesbehörde, in deren Bereich die Eingruppierung erfolgen soll, oder ihre oder seine Vertretung als erste Beisitzerin oder erster Beisitzer. Ist eine solche Person nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes des Bundesministeriums der Finanzen. Gehört die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem Sprachendienst des Auswärtigen Amts an, so werden die Aufgaben der ersten Beisitzerin oder des ersten Beisitzers von der Leiterin oder dem Leiter des Sprachendienstes des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Handelt es sich um eine Übersetzerin oder einen Übersetzer, die oder der bei einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amts beschäftigt ist, so wird die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer von der Personalabteilung des Auswärtigen Amts bestimmt;

c) eine von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der ersten Beisitzerin oder dem ersten Beisitzer von Fall zu Fall zu benennende zweite Beisitzerin oder ein zu benennender zweiter Beisitzer; diese oder dieser muss im Fremdsprachendienst der Bundesverwaltung tätig sein und regelmäßig Übersetzungen in die Prüfungssprache der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten überprüfen;

d) eine von den vertragsschließenden Gewerkschaften von Fall zu Fall zu benennende Angehörige oder ein zu benennender Angehöriger des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, die oder der mindestens in Entgeltgruppe 13 eingruppiert sein muss und zu deren oder dessen Arbeitssprachen die Prüfungssprache der Kandidatin oder des Kandidaten gehört, als dritte Beisitzerin oder dritter Beisitzer.

2. Erweist es sich bei Prüfungssprachen, die weniger geläufig sind, als unmöglich, eine zweite oder dritte Beisitzerin oder einen zweiten oder dritten Beisitzer zu benennen, die oder der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. c oder d erfüllt, so

a) benennt die oder der Vorsitzende eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes oder eine sonstige anerkannte Sachverständige oder einen sonstigen anerkannten Sachverständigen, die oder der die Prüfungssprache beherrscht, als zweite Beisitzerin oder als zweiten Beisitzer,

b) benennen die vertragsschließenden Gewerkschaften eine Angehörige oder einen Angehörigen des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, die oder der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. d erfüllt, oder eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen, die oder der die Prüfungssprache beherrscht, als dritte Beisitzerin oder dritten Beisitzer.

3. Die Geschäfte des Sekretariats der Prüfungskommission werden von einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts wahrgenommen. II. Prüfungstermin Prüfungen finden jeweils in der zweiten Woche der Monate Mai und November eines jeden Jahres statt, wenn mindestens eine Meldung zur Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingereicht worden ist. III. Meldung zur Prüfung

1. Wer die Prüfung abzulegen wünscht, hat über ihre oder seine personalbearbeitende Dienststelle/Behörde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Sekretariat der Prüfungskommission einzureichen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welcher Sprachrichtung sie oder er als Übersetzerin oder Übersetzer überwiegend eingesetzt wird.

2. Der Antrag muss spätestens jeweils bis zum 1. März oder 1. September gestellt sein. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 4, so leitet die personalbearbeitende Dienststelle/Behörde den Antrag über die jeweilige oberste Bundesbehörde unverzüglich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, so dass er dort spätestens einen Monat vor der Prüfungswoche vorliegt. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen nicht, so unterrichtet die personalbearbeitende Dienststelle/Behörde sie oder ihn hiervon unverzüglich. Ist bei der Dienststelle/Behörde der Kandidatin oder des Kandidaten keine Sprachendienstleitung vorhanden, so kann die Kandidatin oder der Kandidat im Falle der Nichtweiterleitung ihres oder seines Antrags die Prüfungskommission unmittelbar um Entscheidung bitten, ob sie oder er schwierige Texte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu übersetzen hat. Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.

3. Ein nicht fristgerecht gestellter Antrag gilt als Meldung für den nächsten Prüfungstermin. IV. Prüfungsaufgaben

1. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten haben folgende Leistungen zur erbringen: Übersetzen von zwei schwierigen Texten (ein Text aus dem einschlägigen Fachgebiet und ein allgemeinsprachlicher Text) von je 1.500 Zeichen (ohne Leerstellen) in der Sprachrichtung, in der sie oder er überwiegend eingesetzt wird, unter Verwendung nicht elektronischer Nachschlagewerke nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten (Zeit je 90 Minuten). Bei Übersetzungen aus einer Fremdsprache mit Silbenschrift wird ein Ausgangstext gewählt, dessen deutsche Übersetzung etwa 1.500 Zeichen beträgt.

2. Nach Aufforderung der oder des Vorsitzenden übersendet die Sprachendienstleiterin oder der Sprachendienstleiter der obersten Bundesbehörde, deren Bereich die Kandidatin oder der Kandidat angehört, dem Sekretariat der Prüfungskommission unverzüglich unter Verschluss jeweils zwei Sätze der in Frage kommenden Arbeiten als Prüfungstexte zur Auswahl durch die Prüfungskommission. Hat die oberste Bundesbehörde der Kandidatin oder des Kandidaten keine Sprachendienstleitung, so beschafft die oder der Vorsitzende die erforderlichen Prüfungstexte.

3. Die Übersetzungen werden in Klausur angefertigt. Auf Wunsch wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Computer zur Verfügung gestellt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat diesen Wunsch in ihrem oder seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Ausdruck zu bringen. V. Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

1. Die Prüfungskommission beauftragt mit Stimmenmehrheit eines ihrer Mitglieder, die Prüfungsarbeiten unverzüglich unter Beachtung der Korrekturrichtlinien zu korrigieren oder korrigieren zu lassen und anschließend dem Sekretariat der Prüfungskommission zuzuleiten. Den Mitgliedern der Prüfungskommission wird je eine Ablichtung der korrigierten Prüfungsarbeiten zugesandt. Die oder der Vorsitzende beruft sodann die Prüfungskommission zur mündlichen Verhandlung ein, bei der das Prüfungsergebnis von den Kommissionsmitgliedern festgestellt wird.

2. Die Kommission kann mit Stimmenmehrheit beschließen, die von der Korrektorin oder dem Korrektor vorgenommene Fehlerbewertung zu ändern. Änderungen sind mit den entsprechenden Korrekturzeichen in grüner dokumentenechter Farbe auf dem Prüfungsoriginal vorzunehmen; entsprechende rote Korrekturzeichen sind dabei zu streichen oder zu ändern. Die dann ermittelte Fehlerzahl wird in ein Korrekturgitter (Stempelaufdruck) eingetragen. Für die Bewertung der Gesamtfehlerzahl gelten folgende Richtlinien: "Sehr gut" ist eine Arbeit, die keine Fehler aufweist. "Gut" ist eine Arbeit, die höchstens drei Fehler, aber keinen Doppelfehler aufweist. "Befriedigend" ist eine Arbeit, die höchstens sieben Fehler, davon höchstens einen Doppelfehler, aufweist. "Ausreichend" ist eine Arbeit, die höchstens zehn Fehler, davon höchstens zwei Doppelfehler, aufweist. "Mangelhaft" ist eine Arbeit, die höchstens 15 Fehler, davon höchstens drei Doppelfehler, aufweist. "Ungenügend" ist eine Arbeit mit mehr als 15 Fehlern oder mehr als drei Doppelfehlern.

3. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit das Prädikat einer Prüfungsarbeit um eine Note anheben, wenn das Gesamtbild der Arbeit erkennen lässt, dass der Prüfling den Text im Wesentlichen richtig wiedergegeben hat, und sich die Gesamtfehlerzahl überwiegend aus halben Fehlern zusammensetzt. In diesem Falle ist die Prüfungsarbeit mit einer entsprechenden Begründung zu versehen.

4. Nach dieser Verfahrensfolge stellt die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis fest. Die Feststellung lautet auf "bestanden", wenn beide Prüfungsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind; andernfalls lautet sie auf "nicht bestanden". Die Feststellung ist endgültig.

5. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

6. Das Prüfungsergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie der obersten Bundesbehörde, der sie oder er angehört, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt. VI. Wiederholung von Prüfungen Lautet das Prüfungsergebnis auf "nicht bestanden", so kann die Prüfung frühestens am nächstfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.

B. Korrekturrichtlinien

Für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten gelten die nachstehenden Richtlinien:

1. Jede Prüfungsarbeit wird von einer Korrektorin oder einem Korrektor geprüft.

2. Die Korrektur der Prüfungsarbeit besteht in der Kennzeichnung der sprachlichen und sachlichen Verstöße, jedoch nicht in der Festsetzung der Prädikate.

3. Die Korrektur ist in roter dokumentenechter Farbe vorzunehmen.

4. Sprachliche und sachliche Verstöße sind im Text zu unterstreichen und auf dem Korrekturrand durch Korrekturzeichen (siehe Nr. 5) kenntlich zu machen. Gleiche Fehler sind jedes Mal nur im Text (nicht auf dem Korrekturrand) zu kennzeichnen.

5. Jedes Korrekturzeichen besteht aus der Angabe der

a) Art,

b) Schwere des Fehlers Dabei bedeuten:

a) G = Grammatik V = Vokabular A = Ausdruck bzw. Stil T = Texttreue O = Orthographie I = Interpunktion

b) + = Doppelfehler / = ganzer Fehler - = halber Fehler

6. Die Prüfungsarbeiten sind von der Korrektorin oder dem Korrektor mit Namen, Amtsbezeichnung und Datum abzuzeichnen.

7. Als Grammatikfehler (G) gilt ein Verstoß gegen Formen- oder Satzlehre.

a) Als Doppelfehler (G+) zählt ein sehr grober oder sinnentstellender Verstoß.

b) Als ganzer Fehler (G/) zählt ein grober Verstoß.

c) Als halber Fehler (G-) zählt ein geringfügiger Verstoß.

8. Als Vokabelfehler (V) gilt falsche Wortwahl.

a) Als Doppelfehler (V+) zählt ein sehr grober Verstoß mit schwerwiegender Sinnentstellung.

b) Als ganzer Fehler (V/) zählt ein grober Verstoß ohne schwerwiegende Sinnentstellung.

c) Als halber Fehler (V-) zählt ein geringfügiger Verstoß ohne Sinnentstellung.

9. Als Ausdrucks- bzw. Stilfehler (A) gilt eine mangelhafte Formulierung, die jedoch dem Sachverhalt bzw. Vorstellungsinhalt entspricht und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt. Ein Ausdrucks- bzw. Stilfehler zählt als halber Fehler (A-).

10. Als Verstoß gegen die Texttreue (T) gelten missverstandene Sätze oder Satzteile, allzu freie Übersetzung, Auslassungen oder Hinzufügungen. Bei Auslassungen ist das Zeichen // an die betr. Stelle im Text zu setzen.

a) Als Doppelfehler (T+) zählt ein sehr grober, sinnentstellender Verstoß.

b) Als ganzer Fehler (T/) zählt ein grober, jedoch nicht stark sinnentstellender Verstoß.

c) Als halber Fehler (T-) zählt ein geringfügiger Verstoß (z. B. zu freie, aber sinnerhaltende Übersetzung). Bei Auslassungen ganzer Sätze oder Satzglieder wird für jeden fehlenden Satz bzw. jedes fehlende Satzglied je nach Länge der Auslassung ein Doppelfehler (T+) oder ein ganzer Fehler (T/) angerechnet. Bei Hinzufügungen ist sinngemäß zu verfahren.

11. Als Orthographiefehler (0) gilt ein Verstoß gegen die Regeln der Rechtschreibung.

a) Als ganzer Fehler (0/) zählt ein grober Verstoß.

b) Als halber Fehler (0-) zählt ein geringfügiger Verstoß. Sofern für eine Sprache in ihren verschiedenen Sprachgebieten unterschiedliche Regeln der Rechtschreibung gelten (z. B. brit. und amerik. Englisch) ist darauf zu achten, dass die Rechtschreibung jeweils einheitlich den Regeln eines Systems folgt. Verstöße hiergegen gelten als halbe Fehler.

12. Als Interpunktionsfehler (I) gilt falsche Zeichensetzung.

a) Als ganzer Fehler (I/) zählt ein grober, sinnentstellender Verstoß.

b) Als halber Fehler (I-) zählt ein Verstoß gegen Grundregeln. Im Übrigen sind Interpunktionsfehler nicht zu bewerten.

13. Bei mehreren Fehlern in einem Wort wird nur der schwerste angerechnet; mehrere halbe Fehler in einem Wort werden als ein ganzer Fehler angerechnet.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014