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Entgeltgruppe 13
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)Entgeltgruppe 10
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 mit Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
Entgeltgruppe 6
1. Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtinnen und -wirte sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 11)
Entgeltgruppe 5
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)Protokollerklärungen
Nr. 1 Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau und ländliche Hauswirtschaft mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete: Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a. mit den Untergebieten z. B. in der Betriebswirtschaft: Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u. a.
Nr. 2 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nr. 3 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z. B.:
a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen 9 bis 12 mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung der Strukturdaten;
g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
j) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
k) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
l) Leitung größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 25 oder der Entgeltgruppe 9b des Teils I und mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 der Abschnitte 18 oder 41, der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder der Entgeltgruppe 7 dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
m) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
n) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geografischen Bedingungen.
Nr. 4 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z. B.:
a) Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
b) Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
c) Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z. B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung (Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten), übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
d) Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts aufgrund einer Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
e) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
f) Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten;
g) Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
h) Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
i) Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
j) Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z. B. Beurteilung der topografischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
k) Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
l) Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
m) Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
n) Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen, z. B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o) Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn der Abschnittsleitung mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 9b des Teils I und mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 der Abschnitte 18 oder 41 oder der Entgeltgruppe 6 des Teils I durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
p) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art (z. B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks) einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt;
q) Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben, die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes erfordert.
Nr. 5 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 sind z. B.:
a) Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit, z. B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
b) Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn der oder dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
c) Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das Julius-Kühn- Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI);
d) Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, z. B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder schwieriger Finanzierungspläne, Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;
e) Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
f) Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;
g) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
h) Durchführen von Erwachsenenfortbildungslehrgängen über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
i) Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen von Betriebsumstellungen;
j) Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z. B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung) für grundlegende technische Einrichtungen, z. B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
k) Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
l) Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
m) Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
n) Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren, z. B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
o) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;
p) Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
q) Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;
r) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
s) Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt;
t) Beaufsichtigen von Schätzerinnen oder Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;
u) Örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
v) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen.
Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 sind z. B.:
a) Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
b) Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Beschäftigten in Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 8 bei der Durchführung von Versuchen;
c) Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
d) Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet der oder des Beschäftigten, z. B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landkulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
f) Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet der oder des Beschäftigten;
g) Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, z. B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne, von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
h) Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
i) Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen;
j) Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
k) Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
l) Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
m) Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
n) Mitwirken bei Strukturanalysen;
o) Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
p) Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
q) Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
r) Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selb- ständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
s) Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
t) Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
u) Überwachung der Einhaltung von Vermarktungs- bzw. Qualitätsnormen verschiedener ein- und auszuführender Produkte in den Fachgebieten
aa) Obst, Zitrus- und Südfrüchte, Gemüse, sonstige pflanzliche Erzeugnisse des Landbaus, für die andere als EG- oder deutsche Handelsklassenvorschriften bestehen, Kartoffeln sowie Schnittblumen und Blattwerk oder
bb) Vieh und Fleisch sowie Eier und Geflügel.
Nr. 7 1Als Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau, ländliche Hauswirtschaft mit den jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z. B.: In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete: Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u. a. oder in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete: Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u. a. mit den Untergebieten z. B. in der Tierzucht: Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u. a.
2Der einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung steht eine einschlägige Gehilfenprüfung mit durchlaufener einjähriger einschlägiger Fachschule gleich.
Nr. 8 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b) Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
c) Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind;
d) Produktionstechnische Beratung, z. B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften; Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen;
e) Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
f) Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke;
g) Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
h) Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
i) Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
j) Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten;
k) Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
l) Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
m) Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten.
Nr. 9 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 sind z. B.:
a) Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b) Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z. B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
c) Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z. B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme, Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
d) Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet der oder des Beschäftigten;
e) Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische Beratung;
f) Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;
g) Einfachere Produktionswertberechnungen;
h) Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
i) Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
j) Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
k) Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z. B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung von Sorten;
l) Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
m) Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
n) Durchführen von Qualitätsprüfungen;
o) Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z. B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen;
p) Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
q) Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
r) Ernteermittlungen;
s) Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.
Nr. 10 Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen.
Nr. 11 1Technische Beratungen einfacherer Art sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen.
2Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
a) Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
b) Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen bei Versuchen nach Weisung;
c) Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerbe;
d) Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.
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