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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

18. Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister

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Vorbemerkung

Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister sind Beschäftigte mit einschlägiger Meisterprüfung, die eine Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben: Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,

a) denen mehrere geprüfte Gärtnermeisterinnen oder -meister, davon mindestens eine oder einer mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder

b) die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

a) dadurch, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und

b) durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 heraushebt.

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnerinnen oder Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Geprüfte Gärtnermeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Betriebsstätten.

Nr. 2 Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014