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Vorbemerkungen
1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspannungsanlagen und sicherheitstechnische Anlagen.
2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Gebäude- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen instand halten, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2, die Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen besonders schwierige Instandsetzungen durchführen.
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist.Protokollerklärungen
Nr. 1 Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik eingegriffen wird. Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpassungen und Erweiterungen durchzuführen.
Nr. 2 Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt.
Nr. 3 Zentrale Gebäude- und Betriebstechnik ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik, die durch eine zentrale Gebäudeautomation (Gebäudeleittechnik) gesteuert werden.
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