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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

19. Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik

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Vorbemerkungen

1. Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik sind z. B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspannungsanlagen und sicherheitstechnische Anlagen.

2. Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Entgeltgruppe 9a

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Gebäude- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen instand halten, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2, die Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen besonders schwierige Instandsetzungen durchführen.

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an umfangreichen Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik eingegriffen wird. Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpassungen und Erweiterungen durchzuführen.

Nr. 2 Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt.

Nr. 3 Zentrale Gebäude- und Betriebstechnik ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik, die durch eine zentrale Gebäudeautomation (Gebäudeleittechnik) gesteuert werden.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014