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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.10 Orthoptistinnen und Orthoptisten

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Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

Orthoptistinnen und Orthoptisten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen und Orthoptisten.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014