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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.11 Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

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Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.

Protokollerklärungen

Nr. 1 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

Nr. 2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers.

Nr. 3 Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogistinnen und Drogisten gleich.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014