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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.8 Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte

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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, denen mindestens zehn Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 oder Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, denen mindestens fünf Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 oder Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 5

1. Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.

2. Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten.

2. Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014