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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

21.7 Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister

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Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, denen mindestens acht Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014