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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

38. Reproduktionstechnische Beschäftigte

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Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem reproduktionstechnischen Beruf und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen.

2. Beschäftigte in Druckereien

a) als Maschinenhelferinnen und -helfer im Buch- oder Flachdruck,

b) als Anlegerinnen und Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder

c) als Anlegerinnen und Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte

a) an Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder

b) in der Mikroverfilmung.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Reproduktionstechnische Berufe sind:

a) Fotografin und Fotograf,

b) Mediengestalterin und Mediengestalter Digital und Print und

c) Medientechnologin und Medientechnologe Druck.

Nr. 2 Schwierige Aufgaben besonderer Art sind z. B.:

a) schwieriges Einpassen von Kartenteilen;

b) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab

1:25.000 und kleiner.

Nr. 3 Schwierige Aufgaben sind z. B.:

a) Strichaufnahmen oder Halbtonaufnahmen nach Sollmaß und jeden Formats; Maßausgleich auf gegebenes Sollmaß; Herstellen von Rasterfilmen ein- und mehrfarbig, von Schummerungsvorlagen über Halbtonaufnahmen; selbständige Versuchs- und Entwicklungsarbeiten bei der Einführung neuer technischer Verfahren;

b) Zusammenkopie von einzelnen Kartenteilen mit Kartenrahmen bei der Neuherstellung sowie Einkopierung von Fortführungen in vorhandene Originale auf Folie und Glas mit kartografischer Passgenauigkeit.

Nr. 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014