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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

40. Beschäftigte in der Steuerverwaltung

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Vorbemerkung

1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte bei der Zollverwaltung eingruppiert, die nach § 18 des Finanzverwaltungsgesetzes bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer mitwirken. 2Dazu gehören nicht die Beschäftigten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, die Beschäftigten in den Kassen und Zahlstellen sowie die Beschäftigten im Außendienst mit Ausnahme der Steuerermittlerinnen und -ermittler sowie Fahndungshelferinnen und -helfer.

Entgeltgruppe 12

Leiterinnen und Leiter von Sachgebieten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

2. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Entgeltgruppe 9a

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Ist für die Tätigkeit einer Sachgebietsleiterin oder eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, gilt § 3 Abs. 4 Satz 3.

Nr. 2 Einfachere Veranlagungen sind z. B. Veranlagungen in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Bearbeitung von Allgemeinsachen.

Nr. 3 Gleichwertige Tätigkeiten sind z. B.

a) die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen,

b) die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen,

c) die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014