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Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung)Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 5
1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, die auch Dienstfahrzeuge führen.Entgeltgruppe 3
Messgehilfinnen und -gehilfen.Protokollerklärung
Schwierige Aufgaben sind z. B.:a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;
b) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
d) Messungen in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.) unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;
e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst (wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen oder Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
f) in der Luftbildvermessung: Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse unter gleichzeitiger topografischer Auswertung; selbständige fotogrammetrische Auswertungen einfacher Art; Entzerrungen einfacher Art;
g) schwierige Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten in Geoinformationssystemen (z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen); schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
h) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
i) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen nach Entwurfsvorlagen - einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen - in der Kartografie;
j) besonders schwierige Montagen oder Übertragungen in inhaltsreichen Karten- oder Geodatensystemen;
k) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
l) Nachweis und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen, rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in Sonderkarten- und Geoinformationssystemen.
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