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Entgeltgruppe 9b
Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeita) als Schichtführerinnen oder Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c) als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen sowie sonstige technische Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben hochwertige Versuchsgeräte oder Instrumente unter eigener Verantwortung zusammenbauen und justieren.
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
3. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an hoch empfindlichen und komplizierten Geräten selbständig ausführen.
4. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich, die bei Kabelfehlern an Hoch-, Mittel- und Niederspannungsanlagen selbständig und eigenverantwortlich die Ortung vorbereiten und Ortungen mit schwierigen Hochleistungsmessgeräten wie Messbrücken oder Impulsmessgeräten ausführen.
Protokollerklärungen
Nr. 1 1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils geprüfte Meisterinnen oder Meister vorstehen. 2Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. 3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meisterinnen oder Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.
Nr. 2 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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