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Entgeltgruppe 9a
1. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 8
Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen als Schichtführerinnen oder Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)Entgeltgruppe 5
Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.Protokollerklärungen
Nr. 1 Anstelle einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.
Nr. 2 (1) Zu den Aufgaben der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter gehören die Aufgaben der Badebetriebsleitung, d. h. im Wesentlichen
a) Überwachung des Badebetriebes und Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
b) Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
c) Überwachung der Badeeinrichtungen und
d) Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter im Folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c genannte Aufgaben nicht übertragen sind.
Nr. 3 1Die vertretene Person kann auch im Beamten- oder Soldatenverhältnis stehen. 2In diesem Falle ist auf das Tätigkeitsmerkmal abzustellen, nach dem die vertretene Person eingruppiert wäre, wenn sie unter diesen Abschnitt fiele.
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