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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen

6. Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher

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Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die schwierige Kontrollarbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 4

Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Schwierige Kontrollarbeiten sind z. B.:

a) Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;

b) Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;

c) Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;

d) Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;

e) Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;

f) Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.

Nr. 2 Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher sind Beschäftigte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren.

Nr. 3 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014