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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

11. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik

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Vorbemerkung

Eine aufgabenspezifische Sonderausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Ausbildung von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Facharbeiterinnen und -arbeitern im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Flugsicherungstechnik oder eine Ausbildung in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerkerinnen und Handwerker sowie Facharbeiterinnen und -arbeiter.

Entgeltgruppe 11

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik, die aufgrund entsprechender fachlicher Befähigung und bundeswehrspezifischer Zusatzausbildung für Radar selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Störungssuche sowie die Überwachung an Flugsicherheitsanlagen vornehmen.

Entgeltgruppe 10

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker in der Flugsicherungstechnik, die aufgrund entsprechender fachlicher Befähigung und bundeswehrspezifischer Zusatzausbildung für Funkgerätemechanik selbständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Störungssuche sowie die Überwachung an Flugsicherheitsanlagen vornehmen.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014