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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

13. Festmacherinnen und Festmacher, Taklerinnen und Takler, Bootswartinnen und -warte, Maschinistinnen und Maschinisten sowie Elektrotechnikerinnen und -techniker in Landanschlusszentralen

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Entgeltgruppe 8

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich oder mit nationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis als Maschinistin oder Maschinist an Dampf- oder Motorenantriebsschulanlagen der technischen Marineschulen.

2. Beschäftigte mit abgeschlossener elektrotechnischer Berufsausbildung in den Landanschlusszentralen für schwimmende Einheiten der Bundesmarine.

Entgeltgruppe 6

Taklerinnen und Takler mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder -schiffer.

Entgeltgruppe 5

1. Bootswartinnen und -warte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder -schiffer.

2. Festmacherinnen und Festmacher mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder -schiffer.

3. Taklerinnen und Takler.

Entgeltgruppe 3

Festmacherinnen und Festmacher.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014