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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

17. Köchinnen und Köche, Kochsmaaten, Stewardessen und Stewards sowie Bedienungskräfte

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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Erste Köchin oder Erster Koch auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, denen mindestens eine weitere Köchin oder ein weiterer Koch unterstellt ist.

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 als Erste Stewardess oder Erster Steward, denen mindestens eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 dieses Abschnitts unterstellt ist.

Entgeltgruppe 5

1. Köchinnen und Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung als Köchin oder Koch, Fleischerin oder Fleischer, Bäckerin oder Bäcker oder Konditorin oder Konditor oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feldköchin oder -koch.

2. Stewardessen und Stewards mit abgeschlossener Berufsausbildung als Kellnerin oder Kellner, Restaurantfachfrau oder -fachmann, Hotelfachfrau oder -fachmann oder Köchin oder Koch.

Entgeltgruppe 3

1. Bedienungskräfte in Kasinos oder vergleichbaren Einrichtungen.

2. Kochsmaate.

3. Stewardessen und Stewards.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014