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TVöD Bund - Entgeltordnung

Teil IV - Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

19. Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger

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Entgeltgruppe 8

1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Kränen ab 80 t Tragkraft.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen ab 80 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 7

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf überschweren Kränen ab

25 t Tragkraft, Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen.

Entgeltgruppe 6

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die Geräte führen, für deren Bedienung und Unterhaltung ein amtlich anerkanntes oder vergleichbares Befähigungszeugnis erforderlich ist.

2. Führerinnen und Führer von Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

3. Anschlägerinnen und Anschläger auf Schwimmkränen.

Entgeltgruppe 5

1. Kranführerinnen und Kranführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

2. Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken oder überschweren Portalkränen ab 50 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 4

Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken oder überschweren Portalkränen ab 25 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 3

Kranführerinnen und Kranführer.

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013
Stand: Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.04.2014